Sitzung 22.11.2021 Liegenschaftsausschuss

TOP 1.1 Ö: Interessenbekundungsverfahren Anhandgabe Neusser Wall 33 (Fort X) in Köln-Neustadt/Nord

Vorlage:  3806/2021

Beschlusstext:

Zunächst lässt die Ausschussvorsitzende RM Sommer über den Antrag der SPD-Fraktion, die Beschlussvorlage ohne Votum mit Wiedervorlage dem Gremium der Bezirksvertretung Innenstadt vorzulegen, abstimmen.

Abstimmungsergebnis:

Mehrstimmig abgelehnt gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und Fraktion Die Linke.

Anschließend lasst die Ausschussvorsitzende über den Beschluss mit den beantragten Änderungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abstimmen.

Geänderter Beschluss:

Die Verwaltung wird beauftragt, ein Interessenbekundungsverfahren durchzuführen, um allen Interessent*innen die Gelegenheit zu geben, sich um die bis zum 31.12.2023 befristete Anhandgabe folgender Liegenschaft zu bewerben:

Grundstück:              Neusser Wall 33 (Fort X) in Köln-Neustadt/Nord

                                    Gemarkung Köln, Flur 87, aus Flurstück Nr. 978

Größe:                        insgesamt ca. 2.400 m²

Zweck:                       detaillierte Planung der Sanierung des Fort X zur Einrichtung von
Vereinsräumlichkeiten und der Vorbereitung eines Erbbaurechtsvertrages, inklusive verbindlichen Finanzierungskonzepts

Besonderheiten:     Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens erhalten alle Bewerber*innen Gelegenheit, ihr Interesse darzulegen.

                                    Die Interessenten*innen werden aufgefordert, ein Nutzungskonzept vorzulegen und darin auch zu erklären, wie eine Kooperation mit den im Fort X ansässigen sowie ggf. weiteren Vereinen und Organisationen realisiert werden soll. Ferner ist ein schlüssiges Finanzierungskonzept, das sowohl die Sanierung als auch den laufenden Betrieb beschreibt, vorzulegen.

Ferner beauftragt der Liegenschaftsausschuss die Verwaltung auf dieser Grundlage einen Workshop zur Prüfung der eingereichten Konzepte durchzuführen. Das Entscheidungsgremium setzt sich zusammen aus jeweils eines*einer Vertreter*in der im Liegenschaftsausschuss vertretenden Fraktionen, jeweils eines*einer Vertreter*in der Fraktionen der Bezirksvertretung Innenstadt (BV 1), des Bezirksbürgermeisters Innenstadt sowie der Liegenschaftsausschussvorsitzenden. Das Gremium legt die Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen fest, über die der Liegenschaftsausschuss abschließend entscheidet.

In zukünftigen Angelegenheiten, die das Fort X betreffen, ist immer auch die BV 1 in der Beratungsfolge vorzusehen.

 

Umsetzung: Termin: 29.09.2023

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 14.02.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 3.2 Ö: Fahrradparken / Mobility hubs in städtischen und privatenTief-und Hochparkgaragen

Vorlage:  AN/0211/2022

Beschlusstext:

Beschluss:

 

Um die Flächenkonkurrenz zu entschärfen, wird die  Verwaltung beauftragt, für die vom Liegenschaftsamt bewirtschafteten neun Parkgaragen eine Machbarkeitsstudie mit dem Ziel  zu beauftragen, gut zugängliche Flächen zu identifizieren, auf denen das Parken von e-Bikes, Lastenrädern und Fahrrädern attraktiv angeordnet werden kann. Hierbei ist immer zu prüfen, ob auch eine Mobilstation angeordnet werden kann. Zudem sollen auch mit den privaten Parkgaragenbesitzern über entsprechende Einrichtungen Absprachen vereinbart werden. Die Machbarkeitsstudie soll im Laufe des Jahres 2022 den zuständigen Gremien als Beschlussvorlage vorgelegt werden.

 

Dabei sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

 

1.    Die identifizierten Flächen für das Fahrradparken müssen leicht zugänglich sein und getrennt von den übrigen Kfz-Parkflächen angeordnet werden.

2.    Es ist zu untersuchen, ob, wie und mit welchen Kosten ebenfalls Flächen für Dauermietplätze von Zweiräder und Lastenrädern ausgewiesen werden können.

3.    Neue Betreiberverträge für städtische Parkgaragen müssen so abgeschlossen werden, dass jederzeit eine veränderte Nutzung von Teilflächen für Fahrradparken machbar ist.

 

Die erforderlichen Finanzmittel stehen im Haushaltsjahr 2022 im Teilplan 108, Zentrale Liegenschaftsangelegenheiten in Höhe von 70.000€ zur Verfügung.

 

Anmerkung:

 

Dieser Beschluss ist dem Verkehrsausschuss als Mitteilung zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

Umsetzung: Termin: 04.01.2024

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 16.05.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 3.1 Ö: Interessenbekundungsverfahren Hitzelerstraße 125 / Alte Sendezentrale des WDR

Vorlage:  AN/0615/2022

Beschlusstext:

Der Antrag hat sich durch den Änderungsantrag erledigt.

 

Umsetzung: Termin: 31.12.2023

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 21.11.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 2.1 Ö: Vermarktung Alpenerstraße 4 - 6 in Köln-Ehrenfeld, Bewertungskriterien der Konzeptausschreibung

Vorlage:  3234/2022

Beschlusstext:

 

1. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag der SPD-Fraktion:

Beschluss:

Bei den Wohnungspolitischen Kriterien (Seite 4 der Beschlussvorlage) sollen neben Studierendenwohnungen auch Wohnungen für Auszubildende berücksichtigt werden:

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

 

2. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag Grüne, CDU, SPD, FDP, Linke und Volt und die so geänderte Beschlussvorlage:

Beschluss:

 

-       Zustimmung wie Alternativvorschlag mit folgender Änderung:

„Wie vor, jedoch erfolgt die Festlegung der Reihenfolge im Workshop nach freier Gesamtwürdigung der eingegangenen Bewerbungen, wobei die Bewertungsmatrix weitestgehend erhalten werden soll.“

-       In der Bewertungsmatrix (Seite 4 der Beschlussvorlage) unter Wohnungspolitische Kriterien, wird der „Hinweis“ gestrichen und es werden auch Wohnungen für Auszubildende aufgenommen.

-       In der Bewertungsmatrix (Seite 5 der Beschlussvorlage) unter Nutzungsmischung Gewerbe, soll es heißen:
„Es soll 25 % an gewerblicher/ soziokultureller Mischung geben, z.T. auch öffentlich nutzbar (z.B. als Café o.ä.).“ Das Wort „mindestens“ wird gestrichen, der Hinweis wird gestrichen.

 

 

Demnach ergibt sich folgender, geänderter Beschluss:

 

Vorbehaltlich der Zustimmung der BV 4 empfiehlt der Liegenschaftsausschuss dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Der Rat beschließt die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel der Bestellung eines Erbbaurechts am städtischen Grundstück Alpenerstraße 4 – 6 in Köln-Ehrenfeld zu folgenden Konditionen:

Grundstück:                            Alpenerstraße 4 – 6 in Köln-Ehrenfeld (siehe Anlagen 1 und 2)

                                                Gemarkung Müngersdorf, Flur 73, Flurstück 407

Größe:                                     5.292 m²

Erbbauzins                              80.116,50 € p. a. (entspricht 1,5 % des nutzungsorientierten Verkehrswertes in Höhe von 5.341.100 € gemäß der Wertermittlung vom 17.06.2022. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzins von 4 % p.a.)

Laufzeit:                                  80 Jahre

Besondere Bedingungen:       Es soll einen Mindestanteil von 25% an
gewerblicher / soziokultureller Mischung geben.

Von dem verbleibenden Wohnungsanteil (maximal 75 %) sind insgesamt 1/3 der Wohnungen im öffentlich geförderten Mietwohnungsbau, 1/3 öffentlich geförderte Wohnungen für Studierende und 1/3 der Wohnungen im frei finanzierten Mietwohnungsbau auf dem Grundstück zu errichten. Die Planungen müssen deshalb die geltenden Wohnraumförderbestimmungen einhalten.

                                                Die vorhandene Artilleriehalle von 1879 muss komplett oder

                                                teilweise erhalten und in das Vorhaben integriert werden.

 

In einem Workshop, zu welchem die im Liegenschaftsausschuss vertretenen, stimmberechtigten Fraktionen jeweils zwei Vertreter*innen entsenden, wird dann eine Reihenfolge nach freier Gesamtwürdigung der eingegangenen Bewerbungen festgelegt, wobei die Bewertungsmatrix (Anlage 4) weitestgehend eingehalten werden soll. Erläuterungen hierzu finden sich im Begründungstext.

 

Darüber hinaus beschließt der Liegenschaftsausschuss folgende Änderungen der Bewertungsmatrix:

 

Zu I. Wohnungspolitische Kriterien: Der Absatz „Hinweis“ wird gestrichen, Wohnungen für Auszubildende werden aufgenommen:

 

Ein Mix von einem Drittel geförderten Wohnungsbau, einem Drittel geförderten Studierendenwohnungen/ Wohnungen für Auszubildende und einem Drittel frei finanziertem Wohnungsbau ist nachzuweisen.

 

Zu IV. Nutzungsmischung Gewerbe: Der Absatz „Hinweis“ und das Wort „mindestens“ werden gestrichen:

 

Es soll 25 % an gewerblicher / soziokultureller Mischung geben, z. T. auch öffentlich nutzbar (z.B. als Café, o. ä.).

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestim

Umsetzung: Termin: 31.12.2023

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 21.11.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 2.2 Ö: Strategie Klimaneutrales Köln

Vorlage:  2547/2022

Umsetzung: Termin: 30.06.2024

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 16.03.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 1.1 Ö: Vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke
Baustein 1: Grundstücke für den Geschosswohnungsbau

Vorlage:  1304/2020

Beschlusstext:

  1. Beschluss:

Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022)

 

 

  1. Der Beschlusstext auf Seite 2 Ziffer 2. lit c letzter Punkt wird wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen fett):

 

 

c) Allgemeine Konditionen für a) und b):

• Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich
ausgeschlossen  

  und bildet die Ausnahme.

 

 

  1. Der Text der Begründung wird auf Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen fett):

 

Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich zugestimmt gegen die SPD-Fraktion, die FDP Fraktion und die Fraktion Die Linke.

 

 

Anschließend stellt stellv. Vorsitzende Martin den Änderungsantrag Linke, Die Fraktion und Klimafreunde zur Abstimmung:

 

  1. Beschluss:

Änderungsantrag der Fraktion Die Linke, Die
Fraktion und Klimafreunde (AN/0610/2022)

 

 

Zu Punkt 1 der Vorlage:

Das Erbbaurecht ist nicht nur vorrangig, sondern ohne Ausnahme anzuwenden. Kein städtischer Grund und Boden darf verkauft werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt gegen die Fraktion Die Linke.

 

Zu Punkt 2 der Vorlage:

-       Der Anteil der preiswerten Wohnungen muss zwischen 75 % und 100 % liegen.

-       Die reguläre Laufzeit des Erbpachtvertrages beträgt 99 statt 80 Jahre. Die Mietpreisbindung beträgt 81 statt 61 Jahre.

-       Auch nach Auslaufen der Förderzeit müssen die Wohnungen Mieter*innen mit Wohnberechtigungsschein vorbehalten bleiben.

-       Der Quadratmeterpreis im preisgedämpften Sektor darf nur 9 statt 10 Euro betragen.

-       Städtische und stadtnahe Wohnungsbauunternehmen müssen immer vorrangig mit Erbbauverträgen bedient werden.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich abgelehnt gegen die SPD-Fraktion und die Fraktion Die Linke.

 

 

Abschließend lässt stellv. Ausschussvorsitzende Martin über die so ergänzte Beschlussvorlage abstimmen:

 

 

  1. Beschluss:

 

Verwaltungsvorlage mit der Ergänzung aus dem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der CDU- und der Volt-Fraktion (AN/0595/2022)

 

Der Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Geänderter Beschluss:

 

1.     Der Rat bestätigt seinen Grundsatzbeschluss zur Vergabe städtischer Grundstücke vom 22.09.2016 (Vorlagen-Nummer 1775/2016) und beschließt ergänzend, bei Veräußerungen für den Geschosswohnungsbau das Erbbaurecht vorrangig zu nutzen.

 

2.     Die Vergabe von Erbbaurechten für städtische Geschosswohnungsbaugrundstücke erfolgt nach folgenden Kriterien:

a)    Für Vorhaben, die mindestens 30% geförderten und 20% preisgedämpften Wohnungsbau realisieren, gilt für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. des nutzungsorientierten Verkehrswerts. Ab dem 61. Jahr gilt ein Erbbauzinssatz von 4% p.a. Es gelten insgesamt folgende Anforderungen:

   Auch nach Auslaufen der Förderung darf die Miete der ehemals geförderten Wohnungen bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß den jeweils geltenden Wohnraumförderbestimmungen angehoben werden (derzeit 1,5% jährlich).

   Für den preisgedämpften Wohnungsbau gilt bei der Eingangsmiete eine Höchstgrenze von maximal 10 €/m² kalt. Mieterhöhungen sind bis 60 Jahre nach Begründung des Erbbaurechtes nur gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zulässig.

   Der preisgedämpfte Wohnungsbau kann bis zur Einführung einer verbindlichen Regelungen auf städtischer oder auf Landesebene durch die Realisierung von gefördertem Wohnungsbau für die Einkommensgruppe B ersetzt werden. Der 30%ige Anteil geförderter Wohnungsbau ist dann verpflichtend für die Einkommensgruppe A zu errichten.

   Die Anfangsmiete der freifinanzierten Wohnungen wird nicht vorgegeben. Ansonsten unterliegen die freifinanzierten Wohnungen den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (derzeit z.B. der Mietpreisbremse).

   Für die vorstehenden vertraglichen Auflagen hinsichtlich der Miethöhe und ihrer Anpassung während der Vertragslaufzeit erfolgt eine dingliche Sicherung im Grundbuch als Vertrag zugunsten Dritter.

Ist eine Kindertageseinrichtung Bestandteil des Vorhabens, gilt auch für sie für 60 Jahre ein Erbbauzinssatz von 1,5% p.a. und ab dem 61. Jahr ein Erbbauzinssatz von 4% p.a.

b)    Der Erbbauzinssatz für die Neubegründung sonstiger Geschosswohnungsbau-Erbbaurechte beträgt grundsätzlich 4% p.a.

c)    Allgemeine Konditionen für a) und b):

   Die Laufzeit der Erbbaurechte beträgt 80 Jahre. Eine weitere Verlängerung ist grundsätzlich möglich, wenn stadtentwicklungspolitische Gründe dem nicht entgegenstehen.

   Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtes werden der dann gültige Erbbauzinssatz und der dann aktuelle nutzungsorientierte Verkehrswert zugrunde gelegt.

   Die Gespräche über eine mögliche Verlängerung sollen 10 Jahre vor Ablauf des Erbbaurechtes begonnen werden.

   Der Erbbauzins wird alle drei Jahre gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst. (Wertanpassung)

   Die Beleihung der Erbbaurechte wird grundsätzlich auf maximal 70% des Verkehrswertes begrenzt. In den ersten 15 Jahren ab Bestellung darf das Erbbaurecht jedoch bis zu 80% beliehen werden. Die Beleihung ist bis zum Beginn des 16. Jahres auf max. 70% zurückzuführen.

   Die Beleihung des Erbbaurechtes gemäß der sich aus dem Förderantrag und dem Förderbescheid ergebenden Finanzierungsstruktur (Kapitalmarktmittel und NRW.Bank-Mittel) ist unabhängig von den vorstehenden Beleihungsgrenzen zulässig.

   Eine Entschädigung der Aufbauten erfolgt bei Zeitablauf zu 80% des Verkehrswertes. Bei Heimfall werden die Aufbauten in Höhe von 2/3 ihres Verkehrswertes entschädigt.

   Der Stadt Köln wird ein vertragliches Vorkaufsrecht für den möglichen Verkauf des Erbbaurechts eingeräumt.

   Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum ist grundsätzlich wird ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.

3.    Die vorrangige Nutzung des Erbbaurechtes bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für den Geschosswohnungsbau ist zu evaluieren, sobald hinreichende Erkenntnisse aus durchgeführten Vergaben vorliegen, spätestens jedoch nach 3 Jahren.

4.    Der Rat beauftragt die Verwaltung, ergänzend zum vorliegenden Beschluss Regeln für die Veräußerung anderer als Geschosswohnungsbaugrundstücke zu erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

 

5.    Der Text der Begründung wird auf Seite 7 wie folgt geändert/ergänzt (Änderungen fett):

 

Daher wird die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme, wenn städtebauliche Gründe ausdrücklich dafür sprechen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich zugestimmt gegen die FDP-Fraktion.

 

 

 

 

 

 

Umsetzung: Termin: 27.07.2023

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 16.03.2022 Liegenschaftsausschuss

TOP 1.2 Ö: Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln

Vorlage:  4286/2021

Beschlusstext:

Beschluss:

 

Der Liegenschaftsausschuss verweist die Beschlussvorlage ohne Votum in den Rat.

 

 

Umsetzung: Termin: 31.10.2023
Erledigt: 20.12.2023 Ergebnis: Beschluss umgesetzt

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 24.04.2023 Liegenschaftsausschuss

TOP 1.1 Ö: Anregung der Bezirksvertretung Kalk zur Änderung der Zuständigkeitsordnung
Hier: Beteiligung der Bezirksvertretung bei Grundstücksangelegenheiten

Vorlage:  1799/2022

Beschlusstext:

Beschluss:

 

Der Liegenschaftsausschuss nimmt die Anregung der Bezirksvertretung Kalk zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die Möglichkeit einer Information der Bezirksvertretungen über Grundstücksangelegenheiten im Nachgang zu prüfen und dazu dem Liegenschaftsausschuss zu berichten.

 

 

Umsetzung: Termin: 24.01.2024

Aufgabe: Beschlusskontrolle

    Sitzung 22.05.2023 Liegenschaftsausschuss

TOP 1.1 Ö: Vermarktung Friedrich-Naumann-Straße 2 (ehem. Baumarkt PRAKTIKER) in Köln Porz-Eil
Bewertungskriterien zur Konzeptausschreibung

Vorlage:  0425/2023/1

Beschlusstext:

2. Beschluss: (Verwaltungsvorlage)

Der Liegenschaftsausschuss beschließt die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens mit dem Ziel, das städtische Grundstück Friedrich-Naumann-Straße 2 (ehem. Baumarkt PRAKTIKER) in Köln Porz-Eil nach Maßgabe der in Anlage 5.3 dargestellten Bewertungsmatrix zu veräußern.

 

In einem Workshop, zu welchem die im Liegenschaftsausschuss vertretenen und stimmberechtigten Fraktionen jeweils zwei Vertreter*innen entsenden, wird eine Rangfolge der eingegangenen Bewerbungen festgelegt, über die der Rat nach Vorberatung im Liegenschaftsausschuss abschließend entscheidet.

 

 

Grundstück:                Friedrich-Naumann-Straße 2 in Köln Porz-Eil

                                    Gemarkung Eil, Flur 4, Flurstücke 336, 338, 382, 340

                                    Gemarkung Eil, Flur 2, Flurstück 457

 

 

Größe:                         12.513 m2

 

 

Kaufpreis:                    2,4 Mio. € (erschließungsbeitragspflichtig)

 

 

 

 

Umsetzung: Termin: 24.01.2024

Aufgabe: Beschlusskontrolle