Beschluss:

Die Verwaltung wird gebeten, den Eigentümer der denkmalgeschützen VfL-Tribüne auf dem Gelände der Rennbahn darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 7 DSchG NRW dazu verpflichtet ist, sein Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Ggf. sind gemäß § 7 Abs. 2 DSchG die notwendigen Anordnungen zu treffen.

Soweit entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind, ist der Eigentümer finanziell zu unterstützen.

Darüber hinaus möge die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Rennverein prüfen, wie die Tribüne einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden kann.

Die Bezirksvertretung Nippes möchte über evtl. eingeleitete rechtliche Schritte, z.B. Erlass einer Ordnungsverfügung, im Rahmen einer nichtöffentlichen Mitteilungsvorlage unterrichtet werden.

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.