Beschluss:

Die Richtlinie der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln „Barrierefreiheit von öffentlichen Gebäuden“ sieht unter Kapitel F – F3 vor, dass die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über Planungen zu unterrichten ist, die von dieser Richtlinie (besonders Planungen – wo nach § 55 Abs. 6 BauO NW auf die Barrierefreiheit verzichtet wird) abweicht. Die Unterlagen sind in geeigneter Form in einem festzulegenden Rhythmus vorzulegen.

Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt, diese Aufgabe an den Arbeitskreis Barrierefreies Köln zu delegieren.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen