Die Bezirksvertretung
nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt
zu entschieden:
„Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit dem derzeit geltenden § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen im 2. Quartal 2012 an den in der Verordnung aufgeführten Tagen und Zeiten.“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.