Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat wie folgt zu entschieden:

„Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit dem derzeit geltenden  § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufstellen im 2. Quartal 2012 an den in der Verordnung aufgeführten Tagen und Zeiten.“


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen.