Beschluss:
Der Beirat bei der
Unteren Landschaftsbehörde ist mit der Entfernung der drei Linden
einverstanden.
Er stimmt der
beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 2 BNatSchG
i.V.m. §69 LG NW von den Verbotsbestimmungen der
Naturdenkmalverordnung (NDI-VO) zu.
Abstimmungsergebnis:
Bei 7 Ja Stimmen und 4 Enthaltungen einstimmig zugestimmt.