Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ist mit der Entfernung der drei Linden einverstanden.

Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) Nr. 2 BNatSchG i.V.m. §69 LG NW von den Verbotsbestimmungen der Naturdenkmalverordnung (NDI-VO) zu.


Abstimmungsergebnis:

Bei 7 Ja Stimmen und 4 Enthaltungen einstimmig zugestimmt.