1.
Der Rat beschließt gem. § 41 der Gemeindeordnung
NRW in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LÖG NRW) den Erlass der in der Anlage 1 beigefügten 1. Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2013 an den in der
Verordnung aufgeführten Tagen und Zeiten.
2. Der Rat bittet die Landesregierung für die Kommunen, die bereits vor der Änderung des LÖG NRW eine deutliche Reduzierung der verkaufsoffenen Sonntage für 2013 beschlossen haben, im neuen Ladenöffnungsgesetz NRW eine Übergangsregelung vorzusehen. Diese sollte die Gültigkeit entsprechender kommunaler Rechtsverordnungen für 2013 vorsehen, wenn die Zahl der möglichen freizugebenden Sonn- und Feiertage im neuen LÖG NRW unter 15 liegen sollte.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.