Beschluss: Kenntnis genommen

 

Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 26.06.2012 den Dringlichkeitsantrag AN/1111/2012 einstimmig beschlossen.

 

Beschlusstext:

 

"Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung, die weitere Entwicklung des städtischen Grundstücks an der Mühlenstraße in Porz-Mitte mit der bereits in Aussicht gestellten Veränderung der Straßengestaltung der Mühlenstraße im Abschnitt zwischen Bahnhofstraße und Ernst-Mühlendyck-Straße zu verbinden.

Die in Rede stehende Fläche und deren Bebauung soll erst nach Vorliegen einer entsprechend abgestimmten Straßenbauplanung ausgeschrieben werden.

Die für die Straßenbauplanung benötigte Zeit sollte auch für Umsetzung des Beschlusses zur Aufhebung des Denkmalschutzes an dem Kiosk-Gebäude an der Ecke Bahnhofstraße/Müh­lenstraße genutzt werden, damit auch diese Fläche überplant werden kann."

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bestandteil des vom Rat beschlossenen Entwicklungskonzeptes Porz-Mitte ist die Bebauung einer bislang als Parkplatz genutzten städtischen Fläche an der Mühlenstraße in Porz. Das Konzept sieht hier die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses vor. Diese Bebauung sollte laut Ratsbeschluss kurz- bis mittelfristig, das heißt in einem Zeitraum bis zu acht Jahren, erfolgen. Daher hat die Verwaltung auf der Grundlage des Entwicklungskonzeptes städtebauliche Vorgaben für den Verkauf dieses Grundstücks im Frühsommer 2012 erarbeitet. In der Sitzung des regelmäßig tagenden Runden Tischs zum Entwicklungskonzept Porz-Mitte hat die Verwaltung am 14.06.2012 die städtebaulichen Vorgaben für dieses Grundstück erläutert. Die Teilnehmer des Runden Tischs baten darum, nicht nur das Grundstück an der Mühlenstraße zu entwickeln, sondern in einem Gesamtkonzept auch die Mühlenstraße umzugestalten. Bis zur Vorlage des Gesamtkonzeptes sollte die Vermarktung des Grundstückes zurückgestellt werden. Diesem Votum des Runden Tischs hat sich die Bezirksvertretung Porz in dem einstimmig beschlossenen Dringlichkeitsantrag angeschlossen.


 

Für die Umsetzung der Straßenbauplanung sind digitale Planunterlagen erforderlich, die derzeit nicht vorliegen. Ein präziser Planungsbeginn kann aufgrund dieser fehlenden Unterlagen nicht benannt werden, er wird aber für Mitte 2013 angestrebt.

 

Die Verwaltung wird die Vermarktung des Grundstückes bis auf weiteres zurückstellen.

 

Bei der ehemaligen Wartehalle/Haltestelle mit Kiosk (Denkmallistennummer 5031, eingetragen am 19.05.1989) handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes, für deren Erhalt und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht.

 

Gemäß § 3 Absatz 4 Denkmalschutzgesetz ist grundsätzlich die Löschung eines eingetragenen Baudenkmals von Amts wegen nur möglich, wenn die Eintragungsvoraussetzungen, die zur Unterschutzstellung des Baudenkmals geführt haben, nicht mehr vorliegen (Zerstörung durch Brand, Erdbeben etc.).

 

Des Weiteren muss für die Löschung die Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland - erfolgen.

 

Nach Besichtigung des Objektes sowie gemeinsamer Akteneinsicht mit dem Vertreter des Amtes für Denkmalpflege im Rheinland sind keine Gründe erkennbar, die zur Löschung des eingetragenen Baudenkmals aus der Denkmalliste führen könnten.

 

Somit kann von Amts wegen dem Antrag der Bezirksvertretung zur Aufhebung des Denkmalschutzes für das oben genannte Baudenkmal keinesfalls zugestimmt werden.

 

 

Die Bezirksvertretung nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.