Die
Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 26.06.2012 den
Dringlichkeitsantrag AN/1111/2012 einstimmig beschlossen.
Beschlusstext:
"Die Bezirksvertretung
Porz beauftragt die Verwaltung, die weitere Entwicklung des städtischen
Grundstücks an der Mühlenstraße in Porz-Mitte mit der bereits in Aussicht
gestellten Veränderung der Straßengestaltung der Mühlenstraße im Abschnitt
zwischen Bahnhofstraße und Ernst-Mühlendyck-Straße zu verbinden.
Die in Rede stehende Fläche
und deren Bebauung soll erst nach Vorliegen einer entsprechend abgestimmten
Straßenbauplanung ausgeschrieben werden.
Die für die Straßenbauplanung
benötigte Zeit sollte auch für Umsetzung des Beschlusses zur Aufhebung des
Denkmalschutzes an dem Kiosk-Gebäude an der Ecke Bahnhofstraße/Mühlenstraße
genutzt werden, damit auch diese Fläche überplant werden kann."
Stellungnahme der Verwaltung:
Bestandteil des vom
Rat beschlossenen Entwicklungskonzeptes Porz-Mitte ist die Bebauung einer
bislang als Parkplatz genutzten städtischen Fläche an der Mühlenstraße in Porz.
Das Konzept sieht hier die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses vor.
Diese Bebauung sollte laut Ratsbeschluss kurz- bis mittelfristig, das heißt in
einem Zeitraum bis zu acht Jahren, erfolgen. Daher hat die Verwaltung auf der
Grundlage des Entwicklungskonzeptes städtebauliche Vorgaben für den Verkauf
dieses Grundstücks im Frühsommer 2012 erarbeitet. In der Sitzung des regelmäßig
tagenden Runden Tischs zum Entwicklungskonzept Porz-Mitte hat die Verwaltung am
14.06.2012 die städtebaulichen Vorgaben für dieses Grundstück erläutert. Die
Teilnehmer des Runden Tischs baten darum, nicht nur das Grundstück an der
Mühlenstraße zu entwickeln, sondern in einem Gesamtkonzept auch die
Mühlenstraße umzugestalten. Bis zur Vorlage des Gesamtkonzeptes sollte die
Vermarktung des Grundstückes zurückgestellt werden. Diesem Votum des Runden
Tischs hat sich die Bezirksvertretung Porz in dem einstimmig beschlossenen
Dringlichkeitsantrag angeschlossen.
Für die Umsetzung
der Straßenbauplanung sind digitale Planunterlagen erforderlich, die derzeit
nicht vorliegen. Ein präziser Planungsbeginn kann aufgrund dieser fehlenden
Unterlagen nicht benannt werden, er wird aber für Mitte 2013 angestrebt.
Die Verwaltung wird
die Vermarktung des Grundstückes bis auf weiteres zurückstellen.
Bei der ehemaligen
Wartehalle/Haltestelle mit Kiosk (Denkmallistennummer 5031, eingetragen am 19.05.1989)
handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Denkmalschutzgesetzes, für deren Erhalt und Nutzung ein öffentliches Interesse
besteht.
Gemäß § 3
Absatz 4 Denkmalschutzgesetz ist grundsätzlich die Löschung eines
eingetragenen Baudenkmals von Amts wegen nur möglich, wenn die
Eintragungsvoraussetzungen, die zur Unterschutzstellung des Baudenkmals geführt
haben, nicht mehr vorliegen (Zerstörung durch Brand, Erdbeben etc.).
Des Weiteren muss
für die Löschung die Benehmensherstellung mit dem Landschaftsverband Rheinland
- Amt für Denkmalpflege im Rheinland - erfolgen.
Nach Besichtigung
des Objektes sowie gemeinsamer Akteneinsicht mit dem Vertreter des Amtes für
Denkmalpflege im Rheinland sind keine Gründe erkennbar, die zur Löschung des
eingetragenen Baudenkmals aus der Denkmalliste führen könnten.
Somit kann von Amts wegen dem Antrag der
Bezirksvertretung zur Aufhebung des Denkmalschutzes für das oben genannte
Baudenkmal keinesfalls zugestimmt werden.
Die Bezirksvertretung nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.