Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf 75395/02 mit
gestalterischen Festsetzungen für das Gebiet zwischen der Siemensstraße, der
Ohmstraße, der Wattstraße und einem Bereich östlich der Planckstraße
—Arbeitstitel: Hertzstraße in Köln-Porz— nach § 3 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) mit der als Anlage beigefügten Begründung öffentlich
auszulegen.
Alternative: keine
Beschluss gemäß Änderungsantrag:
Die Bezirksvertretung Porz bittet den Stadtentwicklungsausschuss, mit folgenden Änderungen zu beschließen:
1. Grünordnerische Festsetzungen
5.6.1. Allgemeine Anforderungen (S. 10)
Neufassung:
Die Stadt Köln hat für Pflanzmaßnahmen und Pflanzqualitäten von Bäumen und
Sträuchern die „Grundsätze zur gestalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ mit
Stand vom 04.01.2012 entwickelt. Diese Grundsätze werden als Norm in den
Bebauungsplan übernommen, um einheitliche Maßstäbe für alle Vorhaben auf dem
Gebiet der Stadt Köln zu fixieren.
Im städtebaulichen Vertrag soll festgelegt werden, dass die Ablösung der Kostenerstattung nach der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a-135c BauGB vom 15. Dezember 2011 nach §7 wegen der zeitlichen Dauer des Projektes nicht in Anspruch genommen werden kann. Es sind die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend §3 jeder Ersatzpflanzung zu entrichten. In einem Baumkataster werden alle Bäume auf dem zu bebauenden Grundstück erfasst. Die voraussichtlich zu fällenden Bäume werden bezeichnet und die Stadt wird in Zusammenarbeit mit der GEWOG Porz eG Standorte für die Ersatzpflanzungen benennen. Hierfür sind auch Flächen der Stadt Köln mit ein zu beziehen. Als Ausgleich können auch Baumpflanzungen zum kurzfristigen Ersatz von abgängigen Bäumen aus dem Straßenbegleitgrün an Porzer Straßen und Ufern gelten.
Eingriff/Ausgleich (S. 18):
Anfügen:
Hierbei ist in einem Städtebaulichen Vertrag der Ausgleich der Pflanzungen festzulegen. Gefällte Bäume sollen nach Möglichkeit durch Neupflanzungen in den Grünzügen im Stadtbezirk Porz ausgeglichen werden. Siehe 5.6.1
Pflanzen (S. 29):
Anfügen:
Die verbleibende Ausgleichserfordernis wird durch Ausgleichspflanzungen im Stadtbezirk Porz abgelöst.
Textliche Festsetzungen:
Baumneupflanzungen: Die Anpflanzverpflichtungen für die Bäume sind als Ersatz gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln für die erforderlichen Baumrodungen anzurechnen, sofern sie einen Stammumfang von mindestens 20/25 cm in 1m Höhe aufweisen
2. Im Bereich Klima und Luft – Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (S. 25) ist im Bereich Ziele des Umweltschutzes auf die aktuellen Fassungen der Gesetze und Verordnungen zu verweisen.
3. In Gesprächen mit dem Investor soll darauf hingewirkt werden, dass die Gebäude in einem besseren Energiestandard als der gültigen EnEV errichtet werden, z. B. im Standard „kFW-Effizienzhaus 55“ oder als Passivhaus.
4 Im städtebaulichen Vertrag ist auch dafür Sorge zu tragen, dass der von der GEWOG anzulegende Spielplatz von dieser in einem festzulegenden Umfang durch Spielgeräte ausgestattet und dauerhaft erhalten wird.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig in geänderter Form zugestimmt.