Beschluss: Kenntnis genommen

 

Die Verwaltung beabsichtigt den Ausbau der Lülsdorfer Straße in Porz-Langel im Abschnitt von Sandbergstraße bis Hintergasse/Schrogenweg. Daher wurde den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in einer Informationsveranstaltung am 20.09.2012 ein erster Gestaltungsplan der Straße zur Diskussion vorgestellt. Darüber hinaus wurde auch über die voraussichtliche Beitragsbelastung, deren Rechtsgrundlagen und den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Beitragserhebung informiert.

Die FDP-Fraktion fragt nunmehr an:

Frage 1:

Handelt es sich bei der o.g. Baumaßnahme jetzt um eine nachträgliche Verbesserung nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) oder um eine komplette Straßenerneuerung (mit Flüsterasphalt?) nach dem Baugesetzbuch (BauGB)?

Antwort der Verwaltung:

Die Lülsdorfer Straße im Abschnitt von Sandbergstraße bis Hintergasse/Schrogenweg ist keine sogenannte vorhandene (historische) Straße. Der beabsichtige Ausbau stellt die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage mit der sich daraus ergebenden Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB dar.

Frage 2:

Liegt also dementsprechend für die Anwohner nun eine Verpflichtung zu einem Straßenaus-baubeitrag gem. KAG oder zu einem Erschließungsbeitrag gem. BauGB vor?

Antwort der Verwaltung:

Siehe Antwort zu Frage 1. Die Lülsdorfer Straße unterliegt in diesem Straßenabschnitt noch der Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der §§ 127 – 135 Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln.

Frage 3:

Die Erneuerung einer Straße nach BauGB kommt grundsätzlich erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von i.d.R. 25 Jahren in Betracht. Ist dieser Zeitrahmen noch nicht erreicht – und wurde die Straße bislang auch noch nicht repariert – geht dieser so genannte aufgestaute Reparaturbedarf nicht zu Lasten der Anlieger. Ist im vorliegenden Fall die übliche Nutzungsdauer abgelaufen und die Anwohnerbeteiligung somit unzweifelhaft rechtmäßig?

Antwort der Verwaltung:

Bei dem beabsichtigten Ausbau handelt es sich nicht um die nach dem KAG beitragspflichtige Erneuerung einer vorhandenen Straßenbefestigung, sondern um die erstmalige endgültige Herstellung. Die derzeit vorhandene Asphaltbefestigung ohne Randeinfassung ist eine sogenannte Baustraße – ein Provisorium – und stellt keinen endgültigen Ausbau dar. Inwieweit Teile der Baustraße beim endgültigen Straßenausbau Verwendung finden können, wird noch geprüft.

Bisher sind in diesem Abschnitt der Lülsdorfer Straße lediglich der Kanal zur Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung erstmalig endgültig hergestellt.

Frage 4:

Welche genauen zeitlichen Möglichkeiten bestünden bzgl. Ratenzahlung/Streckung oder Stundung der zu zahlenden Summe?

Antwort der Verwaltung:

Die eigentliche Beitragserhebung erfolgt in der Regel erst ca. 2 Jahre nach der technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage. Mit dem Versand der Bescheide ist selbst bei einem baldigen Ausbau nicht vor dem Jahr 2016 zu rechnen. Somit stehen den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zunächst über 3 Jahre zur Verfügung stehen, um Rücklagen zu bilden.

Grundsätzlich kann der Erschließungsbeitrag auch gestundet oder in Raten gezahlt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Möglichkeiten reichen hier von einer kurzen Stundung bis zu einer Verrentung des Erschließungsbeitrages für die Dauer von 10 Jahren. Dies ist abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Beitragspflichtigen.

 


Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis.