Die
Verwaltung beabsichtigt den Ausbau der Lülsdorfer Straße in Porz-Langel im
Abschnitt von Sandbergstraße bis Hintergasse/Schrogenweg. Daher wurde den
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in einer Informationsveranstaltung am
20.09.2012 ein erster Gestaltungsplan der Straße zur Diskussion vorgestellt.
Darüber hinaus wurde auch über die voraussichtliche Beitragsbelastung, deren
Rechtsgrundlagen und den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Beitragserhebung informiert.
Die
FDP-Fraktion fragt nunmehr an:
Frage 1:
Handelt
es sich bei der o.g. Baumaßnahme jetzt um eine nachträgliche Verbesserung nach
dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) oder um eine komplette Straßenerneuerung
(mit Flüsterasphalt?) nach dem Baugesetzbuch (BauGB)?
Antwort der Verwaltung:
Die
Lülsdorfer Straße im Abschnitt von Sandbergstraße bis Hintergasse/Schrogenweg
ist keine sogenannte vorhandene (historische) Straße. Der beabsichtige Ausbau
stellt die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage mit der
sich daraus ergebenden Erschließungsbeitragspflicht nach dem BauGB dar.
Frage 2:
Liegt also dementsprechend für die Anwohner nun eine Verpflichtung
zu einem Straßenaus-baubeitrag gem. KAG oder zu einem Erschließungsbeitrag gem.
BauGB vor?
Antwort der Verwaltung:
Siehe Antwort
zu Frage 1. Die Lülsdorfer Straße unterliegt in diesem Straßenabschnitt noch
der Erschließungsbeitragspflicht nach den Vorschriften der §§ 127 – 135
Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln.
Frage 3:
Die Erneuerung einer Straße nach BauGB kommt grundsätzlich
erst nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von i.d.R. 25 Jahren in Betracht.
Ist dieser Zeitrahmen noch nicht erreicht – und wurde die Straße bislang auch
noch nicht repariert – geht dieser so genannte aufgestaute Reparaturbedarf
nicht zu Lasten der Anlieger. Ist im vorliegenden Fall die übliche
Nutzungsdauer abgelaufen und die Anwohnerbeteiligung somit unzweifelhaft
rechtmäßig?
Antwort der Verwaltung:
Bei dem
beabsichtigten Ausbau handelt es sich nicht um die nach dem KAG
beitragspflichtige Erneuerung einer vorhandenen Straßenbefestigung, sondern um
die erstmalige endgültige Herstellung. Die derzeit vorhandene
Asphaltbefestigung ohne Randeinfassung ist eine sogenannte Baustraße – ein
Provisorium – und stellt keinen endgültigen Ausbau dar. Inwieweit Teile der
Baustraße beim endgültigen Straßenausbau Verwendung finden können, wird noch geprüft.
Bisher sind in
diesem Abschnitt der Lülsdorfer Straße lediglich der Kanal zur
Straßenentwässerung und die Straßenbeleuchtung erstmalig endgültig hergestellt.
Frage 4:
Welche genauen zeitlichen Möglichkeiten bestünden bzgl.
Ratenzahlung/Streckung oder Stundung der zu zahlenden Summe?
Antwort der Verwaltung:
Die
eigentliche Beitragserhebung erfolgt in der Regel erst ca. 2 Jahre nach der
technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage. Mit dem Versand der
Bescheide ist selbst bei einem baldigen Ausbau nicht vor dem Jahr 2016 zu
rechnen. Somit stehen den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und
Grundstückseigentümern zunächst über 3 Jahre zur Verfügung stehen, um Rücklagen
zu bilden.
Grundsätzlich kann
der Erschließungsbeitrag auch gestundet oder in Raten gezahlt werden. Aufgrund
der gesetzlichen Vorgaben ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Die
Möglichkeiten reichen hier von einer kurzen Stundung bis zu einer Verrentung
des Erschließungsbeitrages für die Dauer von 10 Jahren. Dies ist abhängig
von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Beitragspflichtigen.
Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Beantwortung der
Verwaltung zur Kenntnis.