geänderter Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ist mit der beschriebenen Nutzung der Außenanlagen des Jugendzentrums an der Sachsenbergstrasse und somit der Verlängerung der Befreiung vom 20.06.2008 einverstanden.

Er stimmt der beabsichtigten Befreiung gem. §67 (1) 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz Nordrhein- Westfalen (LG NW) zu:

Die Befreiung für die Kern- und Erweiterungsflächen des Jugendparks wird für die angegebenen Veranstaltungen befristet für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Die unmittelbaren Rheinuferbereiche sind von einer Nutzung frei zu halten. Der Eingang zum Hafen muss für Passanten zugänglich bleiben.


Abstimmungsergebnis:

Bei 13 Ja Stimmen einstimmig zugestimmt.