Sitzung: 12.04.2013 FA/0041/2013
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der Finanzausschuss fasst
nachfolgend zum Haushalt 2013/2014 die folgenden Beschlüsse:
·
Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen
Der Finanzausschuss lehnt die im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. §
37 Abs. 4 GO NRW vorgebrachten Änderungsvorschläge der Bezirksvertretungen,
soweit sie nicht in die Veränderungsnachweise übernommen wurden, unter
Berücksichtigung der im Finanzausschuss beschlossenen Änderungen ab.
·
Formale Änderungen
Der Finanzausschuss ermächtigt die
Verwaltung, die beschlossenen Änderungen der Fraktionen zum Hpl.-Entwurf
2013/2014 in formaler Hinsicht zu korrigieren, sofern dies aus
haushaltsrechtlichen Gründen erforderlich sein sollte (z.B. Teilplanzuordnung,
falsche Teilplanzeile)
·
Freigabeverfahren
Der Finanzausschuss ist damit
einverstanden, dass die „Zuständigkeitsregelung bei Freigaben von investiven
Auszahlungen“ für 2013/2014 unter Einbeziehung der nach-stehenden Anpassung
weiter gilt (s. Anlage)
·
ZUSTÄNDIGKEITSREGELUNG BEI FREIGABEN VON
INVESTIVEN AUSZAHLUNGEN
gemäß Beschluss des Finanzausschusses vom 12.04.2013
1. Die investiven Auszahlungen
aus den Teilfinanzplänen bedürfen der besonderen
Freigabe durch den Finanzausschuss bzw. die Stadtkämmerin.
2. Zuständigkeit des Finanzausschusses:
2.1 bei ersten
Freigaben für neue Einzelmaßnahmen (=Einzelveranschlagungen) mit
Gesamtkosten über 300.000 (250.000) Euro nach
Vorberatung im zuständigen
Fachausschuss bzw. in der zuständigen
Bezirksvertretung,
2.2 bei ersten
Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten über 300.000
(100.000) Euro im Rahmen pauschalierter
Auszahlungsansätze nach Zustimmung
des zuständigen Fachausschusses bzw. der
zuständigen Bezirksvertretung zur
sachlichen Verwendung der Mittel.
3. Zuständigkeit der Stadtkämmerin:
3.1 bei neuen
Einzelmaßnahmen (= Einzelveranschlagungen) mit Gesamtkosten bis
einschl. 300.000 (250.000) Euro,
3.2 bei ersten
Freigaben für neue Einzelmaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschl.
300.000 (100.000) Euro im Rahmen
pauschalierter Auszahlungsansätze.
Auf Anforderung des zuständigen Fachausschusses ist die Freigabe von
dessen Zustimmung zur sachlichen
Verwendung der Mittel abhängig,
3.3 bei
Fortführungsmaßnahmen,
3.4 bei
folgenden als Fortführungsmaßnahmen geltenden Auszahlungen und
Programmen:
- Rückzahlung von Zuweisungen und Zuschüssen
-
Verwendung von Zuschüssen und Versicherungsleistungen
-
Sondervermögen Stiftungen
-
Grunderwerb (einschl. Umlegung)
- Erschließungsmaßnahmen im Bereich des
Straßenbaus im Rahmen
des vom Verkehrsausschuss beschlossenen
Jahresprogramms
- Straßenbeleuchtung
- Beschäftigungsförderungsmaßnahmen im Rahmen
des 2. Arbeitsmarktes
innerhalb der pauschalierten Veranschlagung.
Die Fachausschüsse werden in Form von Mitteilungen über die
Realisierung der Einzelmaßnahmen
unterrichtet.
- Weiterleitung von Landesmitteln nach dem
Strukturhilfegesetz
- Kapitalzuführung an die Gebäudewirtschaft
- städt. Investitionskostenzuschüsse zu
Kreuzungsmaßnahmen Dritter
gem. Eisenbahnkreuzungsgesetz,
Bundesfernstraßengesetz, Straßen-
und Wegegesetz NRW
- Zahlungen an die StEB für Maßnahmen der
Straßenentwässerung im
Rahmen des vom Rat beschlossenen
Abwasserbeseitigungskonzeptes
- Zahlungen für den Bau von Sinkkästen,
Regenwasserkanälen, Regenwasser-
pumpwerken und Sickergruben im
Zusammenhang mit Kanalerneuerungs-
maßnahmen der StEB bzw. im Rahmen
der Erfüllung der Verkehrs-
sicherungspflicht
- Nachlassabwicklung.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen die Stimme der Fraktion pro Köln zugestimmt.