Zusatz: Rechnungsprüfungsausschuss 21.02.2013, TOP 15.5

Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss modifiziert und ergänzt seinen in der Sitzung am 30.06.2005 zu TOP 11.5 im nichtöffentlichen Teil (Bericht über die Prüfung der Regelungen zur finanziellen Abgeltung der Folgewirkung von Aufbrüchen im öffentlichen Straßenland) gefassten Beschluss wie folgt:

Um die rechtliche Angreifbarkeit laufender und künftiger Konzessionsvergabeverfahren zu verringern, wird für die Bereiche der Strom-, Gas- und Wasserkonzessionsverträge ein Kostenersatz (wie z. B. die Erhebung eines Erschwernisentgelts) für die Abgeltung der Folgewirkung von Aufbrüchen im Straßenland solange nicht erhoben, wie im Konzessionsabgabenrecht (insb. KAV und KAE) keine eindeutigen und klaren Regelungen zur Zulässigkeit einer solchen Nebenleistung zur Konzessionsabgabe vorhanden sind. Entsprechendes gilt für die gerichtliche Durchsetzung des Kostenersatzes bzw. Erschwernisentgelts.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat, die Landesregierung zu bitten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass klare Regelungen zur Zulässigkeit eines Erschwernisentgelts in das Konzessionsabgabenrecht, insbesondere durch Änderung der KAV und der KAE, aufgenommen werden.

Bis hierzu eine abschließende Klärung herbeigeführt ist, soll die folgende Klausel in die abzuschließenden Konzessionsverträge aufgenommen werden:

„Sobald und soweit dies konzessionsabgabenrechtlich ausdrücklich zulässig ist, werden die Vertragsparteien Verhandlungen über einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich für Erschwerungen der Straßenunterhaltung durch Rücksichtnahme auf die verlegten Leitungen (Erschwernisentgelt für Folgewirkungen von Straßenaufbrüchen) aufnehmen.“


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.