Beschluss: Kenntnis genommen

„Die Bezirksvertretung Porz beauftragt die Verwaltung zu prüfen, wie die Verkehrssituation im Akazienweg/Ecke Ebereschenweg in Köln-Porz-Grengel verbessert werden kann. Sinnvoll erscheint ein Parkverbot auf dem Teilstück Akazienweg Nr. 38-44 oder eine Markierung in Form einer Sperrfläche auf der Fahrbahn des Akazienweges vor der Einmündung Ebereschenweg.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Problematik der Verkehrssicherheit im Bereich Akazienweg/Ebereschenweg ist auf einen schweren Unfall mit Personenschaden zurückzuführen, der durch einen PKW-Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit verursacht wurde.

 

Der Akazienweg befindet sich aufgrund des Linienverkehrs der Buslinien 160/166/185 im Vorbehaltsnetz und ist mit dem VZ 274-50 (zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) beschildert.

Eine Unfallhäufigkeit liegt auf dem Akazienweg nicht vor.

 

Des Weiteren wurde seitens der Verwaltung eine Geschwindigkeitsprüfung veranlasst.

Dieses Ergebnis liegt inzwischen mit nachfolgendem Sachstand vor:

 

Die durchschnittliche Geschwindigkeit V 85 (dies ist die Höchstgeschwindigkeit, die von 85 Prozent aller Fahrzeuge nicht überschritten wird) beträgt auf dem Akazienweg 50 km/h. Lediglich in den Nachtstunden wurde eine Geschwindigkeit von 53 km/h ermittelt. Eine unverhältnismäßige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit kann aufgrund der Messungen nicht bestätigt werden.

 

Die Sichtfelder im Einmündungsbereich des Ebereschenweges wurden ebenfalls geprüft mit dem Ergebnis, dass die Sichtfelder nicht ausreichend freigehalten werden. Daher wird das Parken ab dem Ebereschenweg sowohl in nördlicher Richtung als auch in südlicher Richtung des Akazienweges unterbunden.

 

In nördlicher Richtung sind davon ca. 5-6 Fahrzeuge (Akazienweg Nr. 42/44) und in südlicher Richtung (Akazienweg Nr. 46/48) ca. 4 Fahrzeuge betroffen.

 

Die Verwaltung wird zeitnah eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote gem. VZ 299 StVO markieren.

 


Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Mitteilung der Verwaltung zur Kenntnis.