Die Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Chorweiler haben eine Anfrage zur Rechtsstellung der Mitglieder der Bezirksvertretung im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014 gestellt. Zur Kenntnis wird die Antwort auch an die anderen Bezirksvertretungen weitergegeben.
1.
In welchem Zeitraum sollen die konstituierenden
Sitzungen der Bezirksvertretungen nach der Kommunalwahl stattfinden?
Der Landtag hat am 25.09.2013 eine Änderung der Gemeindeordnung und
kommunalwahlrechtlicher Vorschriften beschlossen. Nach § 36 Abs. 3 GO NRW in
der Neufassung muss nunmehr die erste Sitzung der neugewählten
Bezirksvertretung innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Wahlperiode
stattfinden. Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats der Wahl (§ 14
KWahlG NRW). Wahltermin ist aller Wahrscheinlichkeit nach der 25.05.2014,
sodass die neue Wahlperiode am 01.06.2014 beginnt.
2. Welche Auswirkungen ergeben sich für die Dauer der aktuellen bzw. der neuen kommunalen Mandate?
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Bezirksvertretungen
ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neugewählten Bezirksvertretung weiter
aus (§ 36 Abs. 1 GO NRW).
Die neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung erwerben ihre
Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs der Mandatsannahme und erhalten ab
diesem Tag eine anteilige Aufwandsentschädigung. Sie erwerben mit der
Mandatsannahme zudem grundsätzlich den Anspruch auf
Verdienstausfallentschädigung, Fahrkostenentschädigung etc.
Die ausscheidenden Mitglieder der Bezirksvertretung erhalten ihre Aufwandsentschädigung
(ggf. anteilig) bis zum Tag der konstituierenden Sitzung. Sofern nach der Wahl
noch Sitzungen anberaumt werden, wird auch dafür ggf. Verdienstausfall-,
Fahrtkostenentschädigung etc. gezahlt.
Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Mitteilung der
Verwaltung zur Kenntnis.