Beschluss:

Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.) Der Rat der Stadt Köln beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG) in Verbindung § 9 Abs. 1 SchulG NRW die Einführung des Ganztagsbetriebs beginnend mit der Jahrgangsstufe 5 zum 01.08.2014 an folgenden Schulen

1. Kaiserin-Theophanu-Schule, Gymnasium Kantstr. 3, 51103 Köln-Kalk

2. Schule Auguststraße, Förderschule emotionale und soziale Entwicklung, Auguststr. 1,
    50733 Köln

 

sowie zum 01.08.2015 an der

 

3. Peter-Ustinov-Schule, Realschule Neusser Str. 421, 50733 Köln

 

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bezirksregierung.

 

2.) Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bezüglich der Standorte der unter Ziffer 1 genannten Schulen, die eine Genehmigung der Bezirksregierung erhalten, die Einführung des Ganztagsbetriebs nach gesicherter Finanzierung zu betreiben.

Soweit erforderlich sind für die o.g. Schulen unverzüglich die für die Bau- und Einrichtungsmaßnahmen notwendigen Beschlüsse unter Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen herbeizuführen.

3.) Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die ab dem Haushaltsjahr 2014 sukzessive entstehenden zusätzlichen Personalkosten von insgesamt 12.683 € im Teilergebnisplan 0301, Schulträgeraufgaben, bereitzustellen. Die Deckung erfolgt innerhalb des Teilergebnisplans 0301, Schulträgeraufgaben. Der Rat der Stadt Köln beschließt zum Stellenplan 2015 die Zusetzung von insgesamt rd. 0,29 Stelle Schulsekretär/in in der VGr. VIIVIb BAT (EG 5 TVöD). Die jeweils für die einzelnen Schuljahre anteiligen Stellenanteile werden verwaltungsintern entsprechend bereitgestellt. Verwaltungsinterne Stellenverrechnungen werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die ab 2015 zusätzlich entstehenden Personalkosten sind bei der Veranschlagung im Teilergebnisplan 0301 Schulträgeraufgaben zusätzlich bereit zu stellen.

4.) Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.