Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde stimmt die beabsichtigte Befreiung gem. §67 (1) Nr. 1 BNatSchG i. V. mit § 69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans zu.

 


Abstimmungsergebnis:

Bei 4 Ja Stimmen, 3 Enthaltungen und 8 Nein Stimmen mehrheitlich abgelehnt.