Beschluss:

 

1.      Für Vergaben im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gelten ab dem 01.01.2014 folgende Wertgrenzen und Vorgaben:

 

a)      Freihändige Vergabe                                                          bis 100.000 € netto
grundsätzlich durch Angebotsbeiziehung
und unter Beteiligung des Zentralen Vergabeamtes
Über Abweichungen vom vorgesehenen Vergabe-
verfahren entscheidet das Zentrale Vergabeamt
entsprechend Punkt 1.3.8 der aktuellen Vergaberichtlinie
Abschnitt I (VOB)

b)      Öffentliche Ausschreibung            bis zum aktuellen EU-Schwellenwert
                                                                                               (zur Zeit 5 Mio. € netto)

c)      die sogenannte Beschränkte
Ausschreibung entfällt als
Regelausschreibung

 

2.      Für Vergaben im Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) gelten ab dem 01.01.2014 folgende Wertgrenzen und Vorgaben:

a)      Freihändige Vergabe                                                          bis 20.000 € netto
grundsätzlich durch Angebotsbeiziehung
und unter Beteiligung des Zentralen Vergabeamtes
Über Abweichungen vom vorgesehenen Vergabe-
verfahren entscheidet das Zentrale Vergabeamt
entsprechend Punkt 1.6.8 der aktuellen Vergaberichtlinie
Abschnitt II (VOL)

b)      Öffentliche Ausschreibung            bis zum aktuellen EU-Schwellenwert
                                                                                               (zur Zeit 200.000 € netto)

c)      die sogenannte Beschränkte
Ausschreibung entfällt als
Regelausschreibung

 

3.      Für Vergaben von freiberuflichen Leistungen, die nicht unter den Anwendungsbereich der VOL fallen, gelten ab dem 01.01.2014 folgende Wertgrenzen und Vorgaben:

 

a)      Freihändige Vergabe                                                          bis 20.000,- € netto
grundsätzlich durch Angebotsbeiziehung
und unter Beteiligung des Zentralen Vergabeamtes
Über Abweichungen vom vorgesehenen Vergabe-
verfahren entscheidet das Zentrale Vergabeamt
entsprechend Punkt 1.8 der aktuellen Vergaberichtlinie
Abschnitt III (VOF)

b)      Öffentliche Ausschreibung            bis zum aktuellen EU-Schwellenwert
sofern hauptsächlich                                                             (zur Zeit 200.000 € netto)
ein Preiswettbewerb stattfindet

c)      Öffentlicher Teilnahme-                 bis zum aktuellen EU-Schwellenwert
wettbewerb sofern Preisrecht
besteht oder der Preis bei dem
Wettbewerb nicht im Vordergrund
steht, mit dem Ziel einer sogenannten
Poolbildung, aus dem im konkreten
Bedarfsfall die Leistungserbringer
in einem transparenten Verfahren
ausgewählt werden.

 

4.      Grundlage für die Bestimmung der Vergabeart ist der Nettobetrag einer qualifizierten Kostenschätzung zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer (MwSt.).

 

5.      Ziffern 1 bis 4 des Beschlusses bilden den Rahmen für die Vergaben. Die Umsetzung der Vorgaben und die Durchführungsbestimmungen inklusive der Beteiligungen erfolgen durch die Verwaltung als Geschäft der laufenden Verwaltung. Der AVR wird in seiner zweiten Sitzung des Jahres 2014 über die Umsetzung durch eine Mitteilung informiert.


Abstimmungsergebnis:

einstimmig zugestimmt