Beschluss:
Der Integrationsrat bittet den Rat die Kompetenzen des Integrationsrates
in Anlehnung an die Entscheidungsrechte anderer Ratsausschüsse nach rechtlicher Prüfung zu erweitern
und die Regelungen in der Hauptsatzung §
22 abzuändern und die Zuständigkeitsordnung des Rates sinngemäß anpassen:
In folgenden
Angelegenheiten soll der Integrationsrat das federführende Entscheidungsrecht
vor der Beschlussfassung durch den Rat haben:
1) Interkulturelle
Grundsatzangelegenheiten (Konzept zur Stärkung der integrativen Stadtgesellschaft)
und Interkulturelles Maßnahmenprogramm
2) Erstellung von
Richtlinien zur interkulturellen Öffnung der Verwaltung und zur
Potentialförderung von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte.
In folgenden
Angelegenheiten soll der Integrationsrat das abschließende Entscheidungsrecht
haben:
1) Arbeitsschwerpunkte
des gem. § 7 des Gesetzes zur Förderung
der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen betriebenen
Kommunalen Integrationszentrums in Köln, soweit die Entscheidung nicht gem. §
41 Abs. 1 Satz 2 lit. g GO dem Rat obliegt,
2) Richtlinien (einschließlich Bewilligungsbedingungen) und Verteilung
der Mittel
- für die Arbeit
von Interkulturellen Zentren, Vereinen und Initiativen, die in der Migrations-
und Integrationsarbeit tätig sind,
- für Integrationsprojekte (auch für EU-, Bundes- und Landesprojekte),
- für Antirassismusprojekte.
Weiterhin
sollte die Hauptsatzung in § 22 Abs. 9 durch folgende klarstellende Fassung
ersetzt werden:
Der Integrationsrat hat die Möglichkeit einer eigenständigen
Öffentlichkeitsarbeit.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen