Beschluss: Kenntnis genommen

In dem von der Guntherstraße und der Nibelungenstraße in Wahnheide erschlossene Bereich der Wohnbebauung ist eine Tempo 30-Zone eingerichtet und markiert.

Entgegen den Regelungen des § 45, Abs. 1c der Straßenverkehrs-Ordnung, nach der in einer Tempo 30-Zone grundsätzliche die Vorfahrtregel „rechts vor links“ zu gelten hat, ist die Guntherstraße durchgängig als Vorfahrtstraße beschildert.

 

Vor diesem Hintergrund richtet die SPD-Fraktion folgende Fragen an die Verwaltung:

 

1.      Warum ist die Guntherstraße innerhalb einer Tempo 30-Zone als Vorfahrtstraße beschildert und auf Grund welcher Rechtsgrundlage ist diese Abweichung von der Straßenverkehrsordnung möglich?

2.      Gibt es Planungen seitens der Verwaltung, die Vorfahrtregelung im Bereich der Guntherstraße zu ändern und wenn ja, wann ist mit dieser zu rechnen?

3.      Trifft es zu, dass durch die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ der Verkehr verlangsamt wird und damit Unfallgefahren, insbesondere für Fußgänger, reduziert werden?

 

Über eine zeitnahe Beantwortung dieser Fragen würden wir uns freuen.

 

 


Eine Antwort der Verwaltung liegt noch nicht vor.