In
dem von der Guntherstraße und der Nibelungenstraße in Wahnheide erschlossene Bereich
der Wohnbebauung ist eine Tempo 30-Zone eingerichtet und markiert.
Entgegen
den Regelungen des § 45, Abs. 1c der Straßenverkehrs-Ordnung, nach der in einer
Tempo 30-Zone grundsätzliche die Vorfahrtregel „rechts vor links“ zu gelten
hat, ist die Guntherstraße durchgängig als Vorfahrtstraße beschildert.
Vor
diesem Hintergrund richtet die SPD-Fraktion folgende Fragen an die Verwaltung:
1.
Warum ist die Guntherstraße innerhalb einer Tempo 30-Zone als
Vorfahrtstraße beschildert und auf Grund welcher Rechtsgrundlage ist diese
Abweichung von der Straßenverkehrsordnung möglich?
2.
Gibt es Planungen seitens der Verwaltung, die Vorfahrtregelung im
Bereich der Guntherstraße zu ändern und wenn ja, wann ist mit dieser zu
rechnen?
3.
Trifft es zu, dass durch die Vorfahrtregelung „rechts vor links“ der
Verkehr verlangsamt wird und damit Unfallgefahren, insbesondere für Fußgänger,
reduziert werden?
Über eine zeitnahe Beantwortung dieser Fragen
würden wir uns freuen.
Eine Antwort der
Verwaltung liegt noch nicht vor.