Nachtrag: 19.11.2014

Beschluss: Kenntnis genommen

Beschluss:

Text der Anfrage:

 

„Die Realisierung des Neubaugebiets „Alte Burgstraße“ in Porz Libur ist abgeschlossen. Der nördliche Teil der Straße „Alte Burgstraße“ wurde in diesem Zusammenhang mit samt Parktaschen und Bürgersteig neu errichtet.

Der südliche Teil „Alte Burgstraße“ ist hingegen seit Jahren ohne Bürgersteig oder sonstige erkennbare Trennung zwischen Grundstücksenden und Fahrbahn.

Dazu stellt die CDUFraktion folgende Fragen:

 

1. Ist die Erschließung des Neubaugebietes „Alte Burgstraße“ abgeschlossen?

 

2. Ist ein Bürgersteig oder ähnliche Trennung zur Fahrbahn – wie auf der anderen Straßenseite vorhanden auf der südlichen Hälfte der „Alten Burgstraße“ vorgesehen?

3.a Teilweise liegt die südliche Bebauung schon seit Jahrzehnten zurück. Wenn jetzt weitere Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche Kosten kommen dann   auf die Anlieger zu?

3.b Falls von den Anliegern damals Erschließungsgebühren gezahlt wurden, die noch nicht ausgeführt sind, werden diese Gebühren an entstehende, aktuelle Kosten angepasst bzw. alternativ zurückerstattet?“

 

Antwort der Verwaltung:

 

Zu 1.:

 

Die Erschließung des Neubaugebietes Alte Burgstraße ist nicht endgültig abgeschlossen.

 

Zu 2.:

 

Im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohngebietes nach dem Bebauungsplan Nr. 75340/03 wurden auf der nördlichen Seite ein Gehweg sowie öffentliche Parkplätze baulich hergestellt. Dies erfolgte unter Beibehaltung des Bestandes der Alten Burgstraße, d.h. die Nebenanlagen (Gehweg und Parkplätze) wurden zu Lasten der Flächen des neuen Wohngebietes angeordnet. Der provisorische Gehweg auf der südlichen Seite wurde vorerst beibehalten, wird aber nach Aufnahme in das 5-Jahresprogramm der Erschließungsmaßnahmen ergänzt.

 


Zu 3a und 3b:

 

Die Alte Burgstraße ist wegen des fehlenden Gehwegs an ihrer Südseite bis heute nicht erstmalig endgültig hergestellt im Sinne von § 9 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Köln. Erst mit dem Bau des geplanten Gehweges wird diese Erschließungsanlage baulich fertiggestellt werden. Die Herstellungskosten des Gehwegs werden dann ein Teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes der Straße sein, von dem die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke durch Erschließungsbeiträge 90 % tragen müssen.

 

Wegen des noch nicht abgeschlossenen Ausbaus des Gehwegs wurden bislang noch keine Erschließungsbeiträge für die Alte Burgstraße erhoben. Auch für die übrigen Straßenteileinrichtungen werden nach der endgültigen Fertigstellung der Straße noch Erschließungsbeiträge zu entrichten sein.

 

Sofern von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke Flächen zum Ausbau des Straßenlandes unentgeltlich bereitgestellt wurden, enthalten die Übertragungsverträge in der Regel die Vereinbarung, dass der zum Zeitpunkt der Bereitstellung maßgebende Verkehrswert der übertragenen Erschließungsflächen bei der späteren Beitragserhebung angerechnet wird.

 

Etwaige von den Grundstückseigentümern bereits geleistete Vorausleistungen sind gemäß § 133 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt in Höhe der erbrachten Vorausleistungen. Dabei besteht für eine Verzinsung keine Rechtsgrundlage. Eine Vorausleistung kann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zurückverlangt werden, wenn die Anlage sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheides noch nicht benutzbar ist, was bei der Alten Burgstraße jedoch nicht der Fall ist.

 

 


Die Bezirksvertretung Porz nimmt die Antwort der Verwaltung zur Kenntnis.