Beschluss:
- Die Verwaltung wird beauftragt die rechtliche Möglichkeit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Wohnraumzweckentfremdung in der Weise eingeschränkt werden können, so dass die Schaffung von Ersatzwohnraum (vgl. § 7 der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 17. Juni 2014) nicht innerhalb des Stadtgebietes (vgl. § 7 Absatz 1), sondern des Stadtbezirks nachgewiesen werden muss.
- Die Ergebnisse dieser Prüfung sind der Bezirksvertretung Innenstadt und den zuständigen Gremien des Rates der Stadt Köln mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.