Gewässerunterhaltungsplan
2015/2016 für die Kölner Bäche - zusätzliche Maßnahmen am Butzbach
Gemäß
§ 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 90 Landeswassergesetz (LWG) sind
Gewässer ordnungsgemäß zu unterhalten. Dazu gehören:
·
die
Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses,
·
die
Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer
standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den
Wasserabfluss,
·
die
Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere
als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen und
·
die
Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder
Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den
wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Diese
Zielbestimmungen wurden durch das Land in der so genannten „blauen Richtlinie“
näher bestimmt: http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/sonderreihen/blau/Blaue%20Richtlinie.pdf
Aus
diesen abstrakten Vorgaben von Bund und Land werden durch die
Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR für die von ihnen zu unterhaltenden Kölner
Bäche regelmäßig konkrete Maßnahmen entwickelt und jeweils in so genannten
Gewässerunterhaltungsplänen dargestellt, die der Genehmigung des Umwelt- und
Verbraucherschutzamtes als unterer Wasserbehörde bedürfen.
Der
von den Stadtentwässerungsbetrieben Köln AöR vorgelegte
Gewässerunterhaltungsplan für den Zeitraum bis Frühjahr 2016 sowie die hierzu
erteilte Genehmigung der unteren Wasserbehörde wurden im Herbst 2015 den
betroffenen Bezirksvertretungen sowie dem Ausschuss für Umwelt und Grün in Form
einer Mitteilung (Session-Nr. 2818/2015) zur Kenntnis gegeben.
Die
Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR haben der Unteren Wasserbehörde mit
Schreiben vom 27.11.2015 weitere Maßnahmen aus dem Maßnahmenprogramm des
Umsetzungsfahrplans nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie für den Butzbach zur
Zustimmung vorgelegt. Mit der Umsetzung der Maßnahmen soll in 2016 begonnen
werden. Die Nachmeldung wurde erforderlich, um mögliche Fördermittel zur
Umsetzung der Maßnahmen in 2016 noch fristgerecht bei der Bezirksregierung Köln
als Bewilligungsbehörde beantragen zu können. Die Untere Wasserbehörde hat im
Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde ihre Zustimmung zur Umsetzung der
beschriebenen Maßnahmen mit Bescheid vom 08.12.2015 erteilt. Die zusätzlichen
Maßnahmen sind als Anlagen beigefügt.
Anlagen