Text der Anfrage
(ehemals Antrag AN/1870/2015 - TOP 6.7 der Sitzung der
Bezirksvertretung Porz am 10.12.2015):
"1. Durch
eine Versiegelung in Form einer Parkplatzbefestigung/Bebauung können die
Ausgasungen nicht verhindert werden. Man kann die Gase allerdings bündeln,
gezielt erfassen und verbrennen. Wer trägt die Kosten für eine
Ableitung/Verbrennung der Ausgasungen?
2. Wir haben vom Kalkberg gelernt, dass die
Standsicherheit von Deponien kritisch ist. Beim Bau der Fundamente muss darauf
geachtet werden, dass die Dichtigkeit der Deponie zum Grundwasser hin erhalten
bleibt. Das VEP sollte klären, welches Risiko der Investor übernimmt - und
welches bei der Stadt bleibt."
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Eckgrundstück "Lülsdorfer Straße/Ecke An der Mühle" in
Köln-Porz-Langel wird durch den Bebauungsplan 71359/02-00-01 –Arbeitstitel: 1.
Änderung In der Bohnenbitze in Köln-Porz-Langel– städtebaulich geordnet. Es
wird eine zweigeschossige Wohnbebauung festgesetzt. Aufgrund der defizitären
Nahversorgungssituation im Ortsteil Langel soll neues Planungsrecht zwecks
Umsetzung eines kleinflächigen Versorgungsstandortes sowie ergänzender
Wohnbebauung geschaffen werden. Das Plangebiet der Wohnbaumaßnahme
"Lülsdorfer Straße" in Köln-Porz-Langel liegt im Kernbereich der
Altlast 71506. Aus der Altlast kommt es zu deponietypischen Ausgasungen, das
als besonders kritisch zu bewertende Methan wurde nicht festgestellt. Eine
Grundwassergefährdung aus der Deponie wurde ebenfalls nicht festgestellt.
1. Im
Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben wurde ein Sicherungskonzept
erstellt, das eine passive Ausgasung über Gasdrainagen unter den
Fundamentplatten der geplanten Wohngebäude vorsieht. Eine aktive Ausgasung
(Absaugung und Ableitung, Verbrennung) ist nicht notwendig.
2. Die
Kosten für die erhöhten baulichen Aufwendungen können bei der Höhe des
Grundstückspreises durch die Stadt Köln berücksichtigt werden, Folgekosten
fallen nicht an. Die Deponie 71506 ist nicht mit dem Kalkberg vergleichbar. Ein
Risiko bezüglich Grundwasserschäden existiert im Bereich der Altlast 71506
nicht. Die Haftung für eine sichere Fundamentierung der geplanten Wohngebäude
und den ordnungsgemäßen Bau der Gasdrainagen liegt beim Investor
beziehungsweise Bauherren.