Beschluss:

Der Ausschuss Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, wie folgt zu beschließen:

1)  „Der Rat der Stadt Köln beschließt, die Zügigkeit an städtischen Grundschulen in
städtischer Trägerschaft zu bestätigen (vgl. Ratsbeschluss KSD 0369/007) und für die folgenden Grundschulen ab Schuljahr 2017/18 und 2018/19 wie folgt zu ändern:

 

Zum Schuljahr 2017/18:

·      GGS Loreleystraße Neustadt/Süd, Änderung der Zügigkeit von 1.5 auf 2 Züge

·      GGS Balthasarstraße, Neustadt/Nord Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 3 Züge

·      Ketteler-Schule, GGS Ketteler Straße, Meschenich, mit Teilstandort in
Immendorf, Änderung der Zügigkeit von 5,5 auf 5 Züge

·      GGS Bachemer Straße Lindenthal, Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 2
Züge

·      Olympiaschule, GGS Neue Sandkaul, Widdersdorf, Änderung der Zügigkeit von 2 auf 5 Züge

·      Pater-Delp-Schule, KGS Im Kamp, Widdersdorf, Änderung der Zügigkeit von 2 auf 3 Züge

·      KGS Everhardstraße, Ehrenfeld, Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 2 Züge

·      GGS Nibelungenstraße, Mauenheim, Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 3 Züge

·      KGS Kupfergasse, Urbach, Änderung der Zügigkeit von 4 auf 5 Züge

·      KGS Langemass, Mülheim, Änderung der Zügigkeit von 4 auf 3 Züge

·      KGS Friedlandstraße, Holweide, Änderung der Zügigkeit von 2,5 auf 2 Züge

·      Regenbogenschule, GGS Dellbrücker Hauptstraße, Dellbrück von 3,5 auf 4 Züge

·      KGS Thurner Straße, Dellbrück, Änderung der Zügigkeit von 4,5 auf 4 Zug

 

zum Schuljahr 2018/19:

·      Freinet-Schule, GGS Dagobertstraße, Altstadt/Nord, Änderung der Zügigkeit von 1,5 auf 2 Züge

·      KGS Fußfallstraße, Merheim, Änderung der Zügigkeit von 4 auf 5 Züge

2)  Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung des Beschlusses zu stellen.

3)  Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Ausführung des Beschlusses die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO (besonderes
öffentliches Interesse) anzuordnen.“

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.