Nachtrag: 28.10.2016

Beschluss: Kenntnis genommen

Beantwortung einer Anfrage:

In der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 13.09.2016 haben CDU Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen nachfolgende Fragen zu „Städtische Grundstücke für Studierendenwohnungen“ gestellt (AN/1460/2016). Die Verwaltung hat eine schriftliche Beantwortung für die nächste Sitzung zugesichert.

1.    Das KSW interessiert sich für städtische Grundstücke an der Franz-Kreuter Straße, Ludolf- Kamphausenstraße und der Franz-Marc-Straße und hat dazu mit der Verwaltung Gespräche geführt. Wie ist der aktuelle Sachstand und wann ist mit Beschlussvorlagen zur Veräußerung an das KSW im Zuge einer Direktvergabe zu rechnen?

2.   Welche städtischen Grundstücke eignen sich aufgrund der planungsrechtlichen Gegebenheiten für „Studierendenwohnungen“?

3.   Bei welchen städtebaulichen Wohnungsbauvorhaben verfolgt die Verwaltung das Ziel, auch einen angemessenen Anteil an Studierendenwohnungen vorzusehen, die vorrangig dem KSW angeboten werden können?

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Zu 1a                         Franz-Kreuter-Straße

Dem Kölner Studierendenwerk (KSW) liegt hierzu bereits seit längerem ein mehrfach modifiziertes Kaufangebot der Liegenschaftsverwaltung vor. Als Kaufpreis wurde dabei der Verkehrswert angehalten, der in der aktuellen Situation auf dem Immobilienmarkt deutlich unter dem auf dem freien Markt – auch für studentisches Wohnen – erzielbaren Marktpreis liegt.

Das Studierendenwerk hat diese Kaufangebote nicht akzeptiert und einen unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis gefordert.

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Derzeit wird alternativ geprüft, ob ein Erbbaurechtsvertrag mit reduziertem Erbpachtzins für soziale Zwecke den notwendigen Spielraum für eine Einigung schaffen kann. Ein Ergebnis steht noch aus.

Zu 1b                         Ludolf-Camphausen-Straße

Auch dieses Grundstück wurde dem Studierendenwerk zum Verkehrswert in Aussicht gestellt. Da auch hier dem KSW der Preis zu hoch war, führt die Verwaltung derzeit Gespräche mit einem privaten Investor. Dieser plant in Abstimmung mit dem Kölner Studierendenwerk die Errichtung von Studierendenwohnungen. Hierzu hat das Kölner Studierendenwerk dem Investor einen Generalmietvertrag in Aussicht gestellt

Der Investor kalkuliert derzeit die wirtschaftliche Umsetzungsmöglichkeit.

Zu 1c             Franz-Marc Straße

Das von der Stadt im Wege des Erbbaurechts an das Kölner Studierendenwerk vergebene Grundstück kann durch das Kölner Studierendenwerk nachverdichtet werden. Hierzu wäre jedoch eine Anpassung des Erbpachtzinses erforderlich. Dies hat das KSW zwischenzeitlich abgelehnt, da ihm auch der reduzierte Erbpachtzins von 4% wie er üblicherweise bei sozialen Nutzungen zur Anwendung kommt zu hoch ist. 

Die Verwaltung ist in allen hier aufgeführten Fällen um eine Einigung mit dem Kölner Studierendenwerk unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW bemüht. Aus den bisherigen Gesprächen und Schriftwechseln ist bekannt, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben die für das Land selbst gelten flexibler als die Vorgaben der Gemeindeordnung sind. Daher käme auch ein Flächentausch mit dem Land in Betracht. Dabei würde das Land die vorgenannten städtischen Grundstücke erhalten und im Gegenzug landeseigene Flächen z.B. im Bereich der Parkstadt-Süd an die Stadt abgeben. Das Land könnte dann die von der Stadt erhaltenen Flächen dem Kölner Studierendenwerk überlassen.



Zu 2

Grundsätzlich eigen sich alle Grundstücke, welche planungsrechtlich eine  Wohnnutzung zulassen, auch zur Errichtung von „Studierendenwohnungen“ .Hierzu zählen sowohl Einzelappartements als auch Großwohnungen (z.B für Wohngemeinschaften). Aufgrund der notwendigen Dichte /Ausnutzung kommen hier i.d.R. nur Grundstücke für den Geschosswohnungsbau in Betracht.



Zu 3

Derzeit besteht hierzu weder ein generelles Konzept noch eine feste Quotierung.

Bei innerstätischen Grundstücken, welche im Umkreis der Hochschulen liegen, wird jeweils im Einzelfall unter Einbeziehung des Kölner Studierendenwerk geprüft, ob die Voraussetzungen für eine notwendige langfristige Nutzungsbindung mit der Zweckbestimmung „Studentisches Wohnen “ vorliegen. Desweitern wird hier geprüft, ob auch eine Direktvergabe an Dritte mit unmittelbarer Anmietung durch das Kölner Studierendenwerk erfolgen kann.


Abstimmungsergebnis:

Kenntnis genommen