Beantwortung einer Anfrage:
In
der Sitzung des Liegenschaftsausschusses am 13.09.2016 haben CDU Fraktion und
Bündnis 90/Die Grünen nachfolgende Fragen zu „Städtische Grundstücke für
Studierendenwohnungen“ gestellt (AN/1460/2016). Die Verwaltung hat eine
schriftliche Beantwortung für die nächste Sitzung zugesichert.
1.
Das KSW interessiert sich für städtische Grundstücke an der
Franz-Kreuter Straße, Ludolf- Kamphausenstraße und der Franz-Marc-Straße und
hat dazu mit der Verwaltung Gespräche geführt. Wie ist der aktuelle Sachstand
und wann ist mit Beschlussvorlagen zur Veräußerung an das KSW im Zuge einer
Direktvergabe zu rechnen?
2. Welche städtischen Grundstücke eignen sich aufgrund der
planungsrechtlichen Gegebenheiten für „Studierendenwohnungen“?
3. Bei welchen städtebaulichen Wohnungsbauvorhaben verfolgt die
Verwaltung das Ziel, auch einen angemessenen Anteil an Studierendenwohnungen
vorzusehen, die vorrangig dem KSW angeboten werden können?
Die Verwaltung nimmt hierzu
wie folgt Stellung:
Zu 1a Franz-Kreuter-Straße
Dem
Kölner Studierendenwerk (KSW) liegt hierzu bereits seit längerem ein mehrfach
modifiziertes Kaufangebot der Liegenschaftsverwaltung vor. Als Kaufpreis wurde
dabei der Verkehrswert angehalten, der in der aktuellen Situation auf dem
Immobilienmarkt deutlich unter dem auf dem freien Markt – auch für
studentisches Wohnen – erzielbaren Marktpreis liegt.
Das
Studierendenwerk hat diese Kaufangebote nicht akzeptiert und einen unter dem
Verkehrswert liegenden Kaufpreis gefordert.
.
Derzeit
wird alternativ geprüft, ob ein Erbbaurechtsvertrag mit reduziertem
Erbpachtzins für soziale Zwecke den notwendigen Spielraum für eine Einigung
schaffen kann. Ein Ergebnis steht noch aus.
Zu 1b Ludolf-Camphausen-Straße
Auch
dieses Grundstück wurde dem Studierendenwerk zum Verkehrswert in Aussicht
gestellt. Da auch hier dem KSW der Preis zu hoch war, führt die Verwaltung
derzeit Gespräche mit einem privaten Investor. Dieser plant in Abstimmung mit
dem Kölner Studierendenwerk die Errichtung von Studierendenwohnungen. Hierzu hat
das Kölner Studierendenwerk dem Investor einen Generalmietvertrag in Aussicht
gestellt
Der
Investor kalkuliert derzeit die wirtschaftliche Umsetzungsmöglichkeit.
Zu 1c Franz-Marc Straße
Das
von der Stadt im Wege des Erbbaurechts an das Kölner Studierendenwerk vergebene
Grundstück kann durch das Kölner Studierendenwerk nachverdichtet werden. Hierzu
wäre jedoch eine Anpassung des Erbpachtzinses erforderlich. Dies hat das KSW
zwischenzeitlich abgelehnt, da ihm auch der reduzierte Erbpachtzins von 4% wie
er üblicherweise bei sozialen Nutzungen zur Anwendung kommt zu hoch ist.
Die
Verwaltung ist in allen hier aufgeführten Fällen um eine Einigung mit dem
Kölner Studierendenwerk unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen
der Gemeindeordnung NRW bemüht. Aus den bisherigen Gesprächen und
Schriftwechseln ist bekannt, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben die für das
Land selbst gelten flexibler als die Vorgaben der Gemeindeordnung sind. Daher
käme auch ein Flächentausch mit dem Land in Betracht. Dabei würde das Land die
vorgenannten städtischen Grundstücke erhalten und im Gegenzug landeseigene
Flächen z.B. im Bereich der Parkstadt-Süd an die Stadt abgeben. Das Land könnte
dann die von der Stadt erhaltenen Flächen dem Kölner Studierendenwerk überlassen.
Zu 2
Grundsätzlich
eigen sich alle Grundstücke, welche planungsrechtlich eine Wohnnutzung zulassen, auch zur Errichtung von
„Studierendenwohnungen“ .Hierzu zählen sowohl Einzelappartements als auch
Großwohnungen (z.B für Wohngemeinschaften). Aufgrund der notwendigen Dichte
/Ausnutzung kommen hier i.d.R. nur Grundstücke für den Geschosswohnungsbau in
Betracht.
Zu 3
Derzeit
besteht hierzu weder ein generelles Konzept noch eine feste Quotierung.
Bei innerstätischen Grundstücken, welche im Umkreis der Hochschulen liegen, wird jeweils im Einzelfall unter Einbeziehung des Kölner Studierendenwerk geprüft, ob die Voraussetzungen für eine notwendige langfristige Nutzungsbindung mit der Zweckbestimmung „Studentisches Wohnen “ vorliegen. Desweitern wird hier geprüft, ob auch eine Direktvergabe an Dritte mit unmittelbarer Anmietung durch das Kölner Studierendenwerk erfolgen kann.
Abstimmungsergebnis:
Kenntnis genommen