Beschluss: Kenntnis genommen

Die Bezirksvertretung Porz hat die Verwaltung aufgefordert, in der nächsten Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 08.11.2016 einen Sachstandsbericht zu den Baggerseen (so. Alberty-Seen) in Porz-Gremberghoven zu folgenden Punkten zu geben:

 

1)        Wie lange werden die Seen noch ausgebaggert?

2)        Sind Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?

3)         Kann der westlich gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den
Freizeitsport genutzt werden?

Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich? 

4)         Ist die Nutzung des östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als
Industriefläche möglich?

            Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich?

5)        Ist die Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen gewährleistet? 

 

Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:

 

Zu 1) Wie lange werden die Seen noch ausgebaggert?

Die Abgrabungstätigkeiten in den beiden Albertyseen sind seit ca. Mitte der 90er Jahre abgeschlossen.

 

Zu 2) Sind Renaturierungsmaßnahmen erforderlich?

Nach Beendigung der Abgrabungstätigkeiten wurden Renaturierungsmaßnahmen durchgeführt. Die Maßnahmen sind abgeschlossen.

Neben den allgemeinen Rekultivierungsmaßnahmen der Seen ist im nordwestlichen Bereich der westlichen Kiesgrube (ehem. Alberty-Gelände) eine artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme, sogenannte CEF-Maßnahme, im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung des ICE-Werkes in Köln-Nippes festgesetzt worden. Die CEF-Maßnahme auf dem ehem. Alberty-Firmengelände wurde in 2014/15 bereits umgesetzt. Die Maßnahme war Voraussetzung zur Erlangung der Genehmigungsfähigkeit für das ICE-Werk und ist dauerhaft zu erhalten. Eine Umnutzung der Fläche würde der Errichtung des ICE-Werkes die Genehmigungsfähigkeit entziehen und ist daher strikt abzulehnen.

 

Zu 3) Kann der westlich gelegene See nach der erfolgten Ausbaggerung für den Freizeitsport genutzt werden?

Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich?

Bei den Seen handelt es sich um künstlich hergestellte Gewässer, die bei den Abgrabungstätigkeiten entstanden sind. Die Bepflanzung und die Böschungsgestaltung wurden auf die Einbindung des Gewässers in Natur und Landschaft ausgelegt. Für eine Freizeitnutzung und Freigabe der Flächen für die Öffentlichkeit wäre eine völlige Umgestaltung des Uferbereiches einschließlich einer Neugestaltung der Böschungen erforderlich, um die Verkehrssicherungspflicht erfüllen zu können. Konkrete Maßnahmen wären im Rahmen einer Risikoanalyse zu ermitteln und die notwendigen Herrichtungsmaßnahmen im Rahmen einer Machbarkeitsstudie zu beschreiben. Erfahrungsgemäß sind Vorhaben dieser Art technisch und rechtlich schwer umsetzbar und wirtschaftlich mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden.

Bei Messungen des Grundwassers im Bereich von Gremberghoven wurden zudem Verunreinigungen mit PFT - perfluorierten Tensiden – festgestellt (siehe dazu die Darstellung von Schadstofffahnen auf
http://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/wasser-boden-altlasten/pft-koeln). Die grundwassergespeisten Albertyseen sind ebenfalls davon betroffen. Die PFT-Konzentrationen in den Seen liegen zurzeit bei unter 0,2 Mikrogramm pro Liter und damit noch unter dem Trinkwasserleitwert von 0,3 Mikrogramm pro Liter. Vorsorglich wurden an den Seen Untersuchungen an Fischen wegen der Nutzung als Angelgewässer veranlasst. Recherchen zu den Verursachern und zu den Örtlichkeiten, von denen die Verunreinigung ausgeht, werden vom Umweltamt zurzeit durchgeführt. Prognosen über die langfristige Entwicklung der PFT-Konzentrationen in den Seen sind aktuell nicht möglich.

Eine Freigabe der Albertyseen für eine Freizeitnutzung (z.B. Badenutzung) erscheint vor diesem Hintergrund nicht zweckmäßig.

 

Die westliche (südliche) Kiesgrube ist Teil des Landschaftsschutzgebietes L 23. Es finden sich im direkten Seeumfeld beispielsweise große Populationen von Kreuzkröten (Bufo calamita), Wechselkröten (Bufo viridis), Mauereidechsen (Podarcis muralis) und Zauneidechsen (Lacerta agilis). Diverse Brut- und Rastvögel sowie Durchzügler nutzen die Hangbereiche um die Alberty-Seen und die Wasserflächen der Seen als Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten sowie als Nahrungshabitate. Die westliche Kiesgrube fungiert als Fortpflanzungs- und Ruhestätte von mindestens den o.g. vier streng geschützten Wirbeltierarten (Zauneidechse, Mauereidechse, Kreuzkröte, Wechselkröte). Eine Inanspruchnahme dieser Flächen oder Störung ihrer Funktion erfüllt artenschutzrechtliche Verbotstatbestände und ist damit generell verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Eine Freizeitnutzung ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vereinbar.

 

Der in der Nähe gelegene Rather See befindet sich momentan im Verfahren zur Herstellung als Freizeitsee. Mit einer Entfernung von 3 km Luftlinie liegt dieser in einer zumutbaren Entfernung zu den Kiesseen Gremberghoven und bietet eine gute Alternative. Hiermit wird dem politischen Wunsch nach einer offiziellen Bademöglichkeit im rechtsrheinischen Köln nachgekommen.  

 

Zu 4) Ist die Nutzung des östlich gelegenen Sees nach vorheriger Verfüllung als Industriefläche möglich?

Wenn ja, welche Maßnahmen sind hierzu erforderlich?

 

Es wird auf die allgemeine Ausführung zu Ziff. 3 verwiesen.

 

Die östliche (nördliche) Kiesgrube ist im rechtskräftigen Landschaftsplan der Stadt Köln von 1991 als Naturschutzgebiet N 18 „Kiesgrubensee Gremberghoven“ festgesetzt. Der Schutzzweck des Gebietes dient „der Erhaltung und Wiederherstellung eines ungestörten Lebensraumes für bedrohte Wasservögel“. Aufgrund der Unzugänglichkeit und Flächengröße ist der See von regionaler Bedeutung als Lebensraum für Wasservögel, insbesondere auch als Rast- und Nahrungsbiotop für Durchzügler. Das von Steilufern und einer fast durchgehenden Tiefwasserzone geprägte Abgrabungsgewässer weist eine hohe strukturelle Vielfalt und einen ungewöhnlichen Artenreichtum auf. Darüber hinaus kommen auch hier in den Böschungsbereichen die bereits o.g. vier Arten Zauneidechse, Mauereidechse, Kreuzkröte, Wechselkröte vor. Die nordöstliche Böschung des östlichen Gewässers wurde im Zuge des Baus der ICE-Trasse neu ausgebildet. Hierdurch ist ein trockener sonnenbeschienener Standort entstanden, auf dem besonders trockenheitsliebende Tier- und Pflanzenarten (u.a. einige Rote Liste-Arten) vorkommen. Eine Verfüllung der Fläche mit einer anschließenden Nutzung als Industriegebiet ist mit den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht vereinbar.

 

Zu 5) Ist die Verkehrssicherungspflicht an den Baggerseen gewährleistet?

Das Maß und der Umfang der Verkehrssicherungspflicht sind abhängig von der vorhandenen bzw. geplanten Nutzung.

Die Durchführung und Unterhaltung der Einrichtungen zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Grundstückseigentümer.

Die Gewässer befinden sich im Landschaftsschutzgebiet bzw. Naturschutzgebiet. Sie sind nicht uneingeschränkt öffentlich zugänglich. Vor diesem Hintergrund gelten die der Verwaltung bekannten Maßnahmen zur Verkehrssicherung als hinreichend. Sollte eine andere Nutzung (z.B. Freizeitnutzung) vorgesehen werden, wären weitaus höhere Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu stellen.