Beschlüsse:

 

I. Verweisungsantrag zu Ziffer 3 des Änderungsantrages der SPD-Fraktion:

 

Der Rat beschließt, Ziffer 3 des Änderungsantrages, der da lautet:

 

3. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

 

zur weiteren Beratung in folgende Ausschüsse zu verweisen:

 

-       Ausschuss für Soziales und Senioren

-       Gesundheitsausschuss

-       Jugendhilfeausschuss

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.

 

 

 

II. Beschluss gemäß Änderungsantrag der SPD-Fraktion:

 

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung in der geänderten Fassung des Beschlusses des AVR am 12.12.2016, wird unter Streichung der Ziffer 3 und unter Ergänzung der Ziffer 2 des Verwaltungsvorschlags wie folgt geändert (Ergänzung kursiv und fett hervorgehoben):

 

1. Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:

 

a. § 9 Darbietung von Straßenmusik und -schauspiel und anderer Straßenkunst

(1) Straßenmusik und -schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.

(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes um-fasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes wie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße ein-schließlich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

b. § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen

Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.

 

c. § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

 

d. § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze

(1) Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.

(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind

a. der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,

b. der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Er-zeugnissen (z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,

c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,

d. das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und

e. die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten.

 

2. Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.

 

3. Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.

 

3. Ergänzend beauftragt der Rat die Verwaltung (Soziales, Jugend, Gesundheit), auf der Basis einer Ist-Analyse wirksame Konzepte für zusätzlich erforderliche begleitende niedrigschwellige Hilfsangebote zu entwickeln.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der Fraktion Die Linke., der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) abgelehnt.

 

 

 

III. Beschluss gemäß Empfehlung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales aus seiner Sitzung am 12.12.2016:

 

1.            Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit den nachfolgen genannten Abweichungen:

a.   § 9 Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und anderer Straßenkunst

(1) Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden.

(2) Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und der Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage 1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

b.    § 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen

Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.

c.    § 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und –spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.

d.    § 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und Bolzplätze

(1)  Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei Beachtung von Absatz 2 gestattet.

(2) Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind

a.          der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken,

b.         der Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen 

        (z.B. E-Zigaretten, Shishas) oder Drogen,

c.          das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen,

d.          das Befahren mit verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und

e.          die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerstellen verboten.

 

1.            Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.

 

2.            Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Mehrheitlich mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der FDP-Fraktion, der AfD-Fraktion, der Gruppe pro Köln sowie mit der Stimme von Ratsmitglied Wortmann (Freie Wähler Köln) zugestimmt.