Nachtrag: 12.12.2016
Sitzung: 12.12.2016 AVR/0019/2016
Zusatz: (zugesetzt)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: AN/2101/2016
Beschluss:
Der AVR empfiehlt dem Rat, wie folgt zu
beschließen:
1.
Der Rat der Stadt Köln beschließt die 1. Änderungsverordnung zur
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung für
das Gebiet der Stadt Köln (Kölner Stadtordnung - KSO) vom 14. April 2014 mit
den nachfolgen genannten Abweichungen:
a.
§ 9 Darbietung von Straßenmusik und –schauspiel und
anderer Straßenkunst
(1)
Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen
Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden, dass unbeteiligte Personen nicht
erheblich belästigt werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist spielfrei
zu halten. In der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr darf keine Straßenmusik gespielt
werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die
Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort
muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und
Musiker nur einmal bezogen werden.
(2)
Im Umfeld des Domes ist der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen
Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst
verboten. Das Umfeld des Domes umfasst auf der Nordseite die Domplatte
einschließlich der Freitreppe und des unmittelbaren Bereichs vor dem
Treppenaufgang auf dem Bahnhofsvorplatz einschließlich Chargensheimerplatz. Auf
der Westseite das Domkloster einschließlich der Platzfläche am Römerbogen und
des Kardinal-Höffner-Platzes sowie der Straßen Unter Fettenhennen und
Domgässchen sowie den Wallrafplatz. Auf der Südseite die Straßen Am Hof und
Bischofsgartenstraße einschließlich des gesamten Roncalliplatzes und der
Nordseite des Kurt-Hackenberg-Platzes. Auf der Ostseite der Heinrich-Böll-Platz
und die Gebäudewand des Museum Ludwig. Der entsprechende Bereich ist in Anlage
1 gekennzeichnet, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
b.
§ 11 a Alkohol- und Drogenkonsum in unmittelbaren
Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen
Im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen ist das
Konsumieren von Alkohol und/oder Drogen im öffentlichen Raum verboten.
c.
§ 24 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
(3) In den öffentlichen Grünflächen und auf
öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und
–spiele von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen
sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten.
d.
§ 25 Nutzungsregeln für öffentliche Spiel- und
Bolzplätze
(1)
Die Benutzung der öffentlichen Spiel- und Bolzplätze ist grundsätzlich täglich
von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr erlaubt. Ein Aufenthalt ist grundsätzlich bei
Beachtung von Absatz 2 gestattet.
(2)
Auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen sind
a. der Konsum und das Mitführen von
alkoholischen Getränken,
b. der
Konsum von Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen (z.B. E-Zigaretten,
Shishas) oder Drogen,
c. das Fahrradfahren von Jugendlichen und
Erwachsenen,
d. das Befahren mit
verbrennungsmotorbetriebenen Kfz und
e. die Einrichtung und Unterhaltung von
Feuerstellen
verboten.
2.
Darüber hinaus wird die Verwaltung aufgefordert, dem Rat und seinen
Gremien sowie den Bezirksvertretungen im ersten Quartal 2018 einen Bericht über
die Auswirkungen der KSO-Änderungen vorzulegen.
3.
Die ursprüngliche Ziffer 2. der Verwaltungsvorlage entfällt.