Herr Bezirksbürgermeister Mike Homann stellt zunächst den Änderungsantrag (TOP 9.2.6.1) der CDU Fraktion zur Abstimmung.
1.
Beschluss
Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die als
Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender
Änderungen:
4.
Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich zugestimmt
mit 4 Stimmen der CDU Fraktion, 2 Stimmen der SPD Fraktion gegen 2 Stimmen der
Fraktion Die Grünen und einer Stimme der CDU Fraktion bei Enthaltung von
einer Stimme der Fraktion Die Grünen, 2
Stimmen der FDP Fraktion, einer Stimme der SPD Fraktion und der Stimme von
Herrn Ilg.
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau
Bussmann, Frau Sandow und Herr Theilen-von Wrochem)
Die
Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
2.
Beschluss:
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen:
4.
Neufassung von § 24 Hauptsatzung:
§ 24 Hauptsatzung
Ersatz des Verdienstausfalls
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO)
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Als Ersatz des
Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von 32 € gezahlt, es sei denn,
dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere ....
(3) Der
Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich
der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt)
bis zum Höchstbetrag von 80 €/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für
Zeiten nach 20 Uhr mit Ausnahme der
Fahrzeiten wird grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Herrn Ilg.
(nicht anwesend: Herr Bronisz, Herr Pavegos, Frau
Bussmann und Herr Theilen-von Wrochem)