Nachtrag: 12.12.2017

Zusatz: -zugesetzt-
Tischvorlage

Beschluss: endgültig abgelehnt

Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Ende des I. Quartals 2018 das kommunale Wohnungsbauförderprogramm unter Berücksichtigung folgender Prämissen neu zu fassen:

 

1.      Ziel ist die Schaffung von 6.000 neuen Wohnungen pro Jahr. Davon sollen 2.000 öffentlich gefördert sein.

 

 

2.      Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 ist daher ein Wohnungsbaufonds in Höhe von 500 Millionen Euro aufzulegen, d.h. 100 Millionen Euro pro Jahr.

 

Aufgaben des Wohnungsbaufonds sind folgende:

 

a)    Sicherung einer kommunalen Förderung für Neubauwohnungen und Wohnungen im Bestand bei nicht ausreichender Landesförderung durch Darlehen und Zuschussgewährung für Tilgungsnachlässe entsprechend den Konditionen der Landesförderung;

b)    zusätzliche kommunale Darlehensförderung;

c)    Subventionierung des Erwerbs nichtstädtischer Grundstücke durch Investoren, verbunden mit der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen. Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu verbessern (z.B. Erhöhung des Zuschusses), dass dieser Förderbestandteil effektiver greift;

d)    Ankauf von Mietpreis- und Belegungsbindungen bei Bestandsmietwohnungen. Die bisherigen Förderbedingungen sind dabei so zu verbessern, dass dieser Förderbestandteil greift. Die Verwaltung wird zudem beauftragt, den Ankauf von Miet- und Belegungsbindungen aktiv anzugehen;

e)    Preisrabattierungen von z.B. 20 % bei Verkäufen städtischer Grundstücke  oder Erbbaurechtsbestellungen an diesen unter der Auflage der Schaffung öffentlich geförderten und/oder preisgedämpften (bis zu 10 €/m² Kaltmiete) Mietwohnraums;

f)     Gestellung zusätzlicher kommunaler Bürgschaften für die kommunalen Wohnungsbauunternehmen und Entwicklungsgesellschaften;

g)    Kapital- oder Grundstückszuführungen an städtische Wohnungsbau- und Entwicklungsgesellschaften, um diese in die Lage zu versetzen, noch mehr Wohnungen als aktuell zu bauen;

h)    sonstiger Erwerb und Veräußerung von Grundstücken zum Zwecke des Wohnungsbaus, sofern durch den Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der Wohnraumförderung prognostisch nicht gefährdet werden und der Liegenschaftsetat nicht auskömmlich ist;

i)     ÖPNV-Anschubfinanzierungen bei Wohnungsbauprojekten, sofern durch den Mitteleinsatz die jährlichen Ziele der Wohnraumförderung prognostisch nicht gefährdet werden und der Liegenschaftsetat nicht auskömmlich ist.

 

Sämtliche in einem Jahr nicht verausgabte Mittel für die Wohnraumförderung sind zweckgebunden in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen. Jedes Jahr sind haushalterisch neu 100 Millionen Euro bereitzustellen, so dass der Fonds bis Ende 2022 über mindestens 500 Millionen Euro verfügt haben wird.

 

Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch Umschichtungen investiver Mittel aus dem Liegenschaftsetat.

 

Die Förderbestandteile des Wohnungsbaufonds sind insbesondere bei den Akteuren des Kölner Wohnungsmarktes aktiv zu bewerben.

 

3.      Es ist des Weiteren auf die Landesregierung Nordrhein-Westfalens und die NRW.BANK einzuwirken, dass die Zielzahl von 2.000 öffentlich geförderten Wohnungen p.a. in Köln auskömmlich, jedenfalls soweit wie möglich, durch Mittel der Landesförderung erreicht wird.

 

4.      Für den Rest des Haushaltsjahres 2017 ist das zum 31.12.2016 ausgelaufene Wohnungsbauförderprogramm bis zum 31.12.2017 zu verlängern.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich –gegen die Stimmen der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke- abgelehnt.