Nachtrag: 15.05.2018

Beschluss: Kenntnis genommen

Mit Anfrage AN/0729/2018 bittet die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Porz um Beantwortung folgender Fragen:

 

  1. Ist es zulässig, dass zwei Kameras vom „Hotel zur Post“ auf den öffentlichen Gehweg gerichtet sind und diesen filmen?
  2. Handelt es bei dem „Hotel zur Post“ um ein Hotel?

 

Hierzu teilt die Verwaltung mit:

 

  1. Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung von Privatgrundstücken auf das öffentliche Straßenland nach § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes nur zulässig, soweit diese unter anderem zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffen überwiegen. Ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einzelfall eingehalten werden, überprüft gemäß § 22 Datenschutzgesetzes NRW der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI) als zuständige Aufsichtsbehörde.

Die Verwaltung hat die Anfrage zum Anlass genommen, den LDI über den Einsatz der zwei Kameras in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Nach Gewerbeauskunft handelt es sich um ein Hotel für Obdachlose.

 

 


Zur Kenntnis genommen.