Beschluss:

1.    Der Rat beschließt gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Errichtung der in allen Jahrgängen integrativen Gesamtschule am Standort Dellbrücker Mauspfad 200 zum 01.08.2019 mit 4 Zügen in der Sekundarstufe I und 2 Zügen in der Sekundarstufe II. Die Schule startet mit den Jahrgangsstufen 5 bis 9 und baut die Sekundarstufe II ab 2021/22 jahrgangsweise auf.

2.    Der Rat beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln zu Beschluss 1, gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) den Teilstandort der Willy-Brandt-Gesamtschule, am Standort Dellbrücker-Mauspfad 200, 51069 Köln zum 31.07.2019 aufzuheben.

3.    Der Rat beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung der Bezirksregierung Köln zu Beschluss 1, gem. § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) die Willy-Brandt-Gesamtschule, Gesamtschule Im Weidenbruch 214, 51061 Köln Höhenhaus, um 2 Züge in der Sekundarstufe I auf zukünftig 6 Züge Sekundarstufe I, an dann nur noch einem Standort, zu reduzieren. Die Sekundarstufe II bleibt mit 5 Zügen unverändert.

4.    Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach Beschlussfassung einen Antrag gem. § 81 Abs. 3 SchulG NRW zur Genehmigung der Beschlusspunkte 1. und 3. zu stellen und den Beschluss gem. Beschlusspunkt 2 anzuzeigen.

5.    Der Rat beschließt zum Stellenplan 2020 die Zusetzung einer zusätzlichen insgesamt 0,9 Stelle Schulsekretär/in in der EG 7 TVöD für die neu zu errichtenden Gesamtschule Dellbrücker Mauspfad als bisheriger Teilstandort der Willy-Brandt-Gesamtschule bei gleichzeitiger Berücksichtigung von nicht mehr benötigten Stellenanteilen durch die Reduzierung der Zügigkeit bei der Willy-Brandt-Gesamtschule. Die jeweils für die Schuljahre anteiligen Stellenanteile werden verwaltungsintern entsprechend bereitgestellt. Bis zum Inkrafttreten des Stellenplans werden verwaltungsintern Stellenverrechnungen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. 

6.    Die Umsetzung der Gesamtmaßnahme erfolgt nach gesicherter Finanzierung. Für die hierfür not-wendigen Bau- bzw. ÖPP- und Einrichtungsmaßnahmen werden die in diesem Zusammenhang erforderlichen Beschlüsse – unter Darstellung der haushaltsmäßigen Auswirkungen – zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt. Die Finanzierung der Personal- und Büroarbeitsplatzkosten er-folgt im Teilergebnisplan 0301 Schulträgeraufgaben durch Einsparungen bei den Sachaufwendungen.

7.    Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen die Stimmen der AfD-Fraktion zugestimmt.