Nachtrag: 28.10.2019

Beschluss: Kenntnis genommen

RM Joisten begrüßt die Entscheidung des Bundestages zur Neuordnung der Grundsteuer und fragt, ob es analog zu Berechnungen auf Landesebene auch bereits Modellrechnungen für Köln gibt (u.a. für die neu einzuführende Grundsteuer C).

 

Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert antwortet, dass zuerst die Entscheidung des Bundesrates abgewartet werden muss und noch unklar ist, ob die Landesregierung von der Öffnungsklausel Gebrauch machen wird. Auch unter der Prämisse, dass es bei dem „Bundesmodel“ bliebe und von der Öffnungsklausel nicht Gebrauch gemacht würde, können die Berechnungen noch nicht beginnen, da zuerst eine Neubewertung von Mustergrundstücken stattfinden muss und dabei die Hilfe der Finanzverwaltung notwendig ist. Erst dann kann eine Hochrechnung der Auswirkungen auf das gesamte Grundsteueraufkommen der Stadt Köln vorgenommen werden. Über den Hebesatz hat die Kommune dann Einfluss auf das Steueraufkommen. Klar ist, dass es zu Verschiebungen der Steuerhöhe zwischen den Steuerpflichtigen kommen wird.

 

RM Joisten fragt nach der Zeitplanung bezüglich der Einführung der neuen Grundsteuer in Köln und dem Zeitpunkt, ab wann spätestens die Umstellung erfolgen muss.

 

RM Detjen plädiert für eine Entscheidungsfindung ohne Hektik in dieser komplexen Angelegenheit. Er bittet um die Vorlegung mehrerer Modellrechnungen, wenn die Entscheidung näher rückt.

 

RM Frank sieht ebenfalls keinen Zeitdruck, da erst zum 01.01.2025 die Grundsteuer in ihrer neuen Form eingeführt wird. Ihn interessiert, ob es schon Überlegungen bezüglich der neuen Grundsteuer C gibt, die eine starke liegenschaftliche Komponente hat und eine höhere Besteuerung von baureifen Grundstücken ermöglicht.

 

Frau Stadtkämmerin Prof. Dr. Diemert stellt dar, dass, vorausgesetzt das Gesetz zur Grundsteuer tritt zum Jahreswechsel in Kraft, die Kommune für die Umsetzung bis zum 31.12.2024 Zeit hat. Dazu muss eine Neubewertung der Grundstücke stattfinden und im Anschluss eine Entscheidung über den Hebesatz der Kommune und den Umgang mit der neuen Grundsteuer C getroffen werden. Die notwendigen Entscheidungsgrundlagen werden der Politik durch die Verwaltung so früh wie möglich zur Verfügung gestellt. Derzeit sind noch keine Hochrechnungen möglich, die Politik wird jedoch in Zukunft laufend über den Fortgang unterrichtet.