Nachtrag: 09.06.2021
Sitzung: 21.06.2021 FA/0005/2021
Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 1692/2021
Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
1.
Der Rat der Stadt Köln beschließt die schulrechtliche Errichtung eines städtischen Gymnasiums mit 3 Zügen in der
Sekundarstufe I und 5 Zügen in der Sekundarstufe II mit 3-fach Turnhalle am Standort Zusestraße 47, 50859 Köln-Lövenich zum Schuljahr
2022/23 gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Schule startet
am 01.08.2022 mit der Jahrgangsstufe 5 und baut jahrgangsweise auf.
Es
handelt sich hierbei ausschließlich um den Beschluss zur schulrechtlichen
Errichtung. Die Thematik Schulhausmeister, -sekretariat, -sozialarbeiter sowie
die Einrichtung der Schule in gesonderter Form durch die zuständigen Gremien
werden nachgelagert beschlossen.
2.
Der Rat der Stadt Köln passt seinen Beschluss vom 18.05.2017 (1123/2017)
dahingehend an, als dass das zum Schuljahr 2017/18 in der Neuen Sandkaul in
Widdersdorf gestartete Gymnasium nicht in das Schulgebäude Zusestraße umzieht,
sondern dauerhaft am Standort in Widdersdorf verbleibt. Der Beschluss vom
18.05.2017 ist damit als schulrechtliche Errichtung des Gymnasiums Neue
Sandkaul in Widdersdorf auszulegen. Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im
Mai 2017 noch nicht absehbar war, ob und wie lange das Gymnasium in der Neuen
Sandkaul verbleiben kann, was aber nunmehr gesichert ist, hatte der Rat den
Standort in Widdersdorf auf Vorschlag der Verwaltung zunächst als Interim
betrachtet und einen Umzug nach Lövenich vorgesehen.
3.
Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass das Gymnasium in Verbindung mit § 9 Abs.
1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als gebundene Ganztagsschule geführt wird.
4.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Finanzmittel für die
schulrechtliche Errichtung, Inbetriebnahme und den Schulbetrieb des Gymnasiums
Zusestraße zum Schuljahr 2022/23 bereitzustellen.
5.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln umgehend nach
Beschluss-fassung einen Antrag gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung der Schule zu stellen.
6.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4
Verwaltungsge-richtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt