Die
Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss den auf Antrag
der SPD-Fraktion geänderten Beschluss zu fassen, und den letzten Satz in Absatz
2 der Begründung ersatzlos zu streichen:
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beschließt,
nach § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan für das
Gebiet zwischen der Roddergasse, der Poll-Vingster-Straße und den Gleisanlagen
(Germarkung Vingst, Flur 29, Flurstück 2013, 2020, 2021, 2022, 2023)
—Arbeitstitel: "Roddergasse" in Köln – Humboldt / Gremberg —
aufzustellen mit dem Ziel Gemeinbedarfsfläche für Schule, festzusetzen;
Begründung:
Anlass und Ziel der
Planung
Ziel der Planung ist es, auf
dem städtischen Grundstück (Gemarkung Vingst, Flur 29, Flurstück 2013) und dem
noch in Privatbesitz befindlichen Grundstück (Gemarkung Vingst, Flur 29,
Flurstücke 2020, 2021, 2022 u. 2023) eine Schulnutzung zu entwickeln. Der
Standort wurde im Rahmen der Wohnbauflächensuche STEK Wohnen 2016, mit dem
Ratsbeschluss vom 20.12.2016 zu Gunsten einer Schulnutzung priorisiert.
Der stadtweite Bedarf an
Schulstandorten oder Erweiterungsflächen an bestehenden Standorten ist unter
anderem aufgrund stark steigender Schülerzahlen, dem Wandel der Schulstruktur,
der Um-stellung der Sekundarstufen von G8 auf G9 sowie der Erfüllung des
Inklusionsanspruches sehr um-fangreich. So wird vom Rat der Stadt Köln
insbesondere gefordert, dass die Verwaltung notwendige Flächen für die
erforderlichen neuen Schulen aufgrund stark steigender Kinder- und
Schülerzahlen durch ein Flächenbereitstellungskonzept Schulen sichert und
planungsrechtlich entwickelt. In der Fortschreibung der
Schulentwicklungsplanung für allgemeinbildende Schulen in Köln 2018 (3179/2018)
ist unter M103a für das Plangebiet schnellstmöglich der Bau einer
weiterführenden Schule in maximal realisierbarer Größe vorgesehen. Die Verwaltung schlägt hier die
schulrechtliche Errichtung eines Gymnasiums für drei Züge Sekundarstufe I und
fünf Züge Sekundarstufe II mit Einfach-Turnhalle und Dreifach-Turnhalle vor.
Für das Plangebiet besteht
kein Bebauungsplan. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Realisierung eines Schulstandortes zu erfüllen ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.