Unter der Beschlussvorlage zu TOP 9.2.1 zu der Bezirksvertretungssitzung Rodenkirchen zum 07.11.2022, Vorlagen-Nr.: 2821/2022, beinhaltet diese Vorlage folgenden Inhalt: „Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung der Immissionsschutzanlage Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße entlang der Industriestraße und der Wattignystraße von Unter Buschweg bis Rodderweg in Köln-Sürth in der als Anlage 3 beigefügten Fassung.“

 

Die FDP-Fraktion beantragt diese Beschlussvorlage zu TOP 9.2.1 zu der Bezirksvertretungssitzung Rodenkirchen zum 07.11.2022, Vorlagen-Nr.: 2821/2022 zu vertagen mit der Maßgabe, dass die Verwaltung hierzu bitte noch Informationen zu folgenden für die Fraktion der FDP zu klärenden Punkte in Hinblick auf eine noch vorzunehmende innerfraktionelle Abstimmung vorlegen möge:


 

 

1)

Ausweislich der Verwaltungsvorlage sind die Grundstücke von einer Lärmschutzeinrichtung erschlossen, die durch diese eine Lärmminderung von mindestens 3 dB erfahren. Der Bereich von 3 dB ist dabei ein Wert, der knapp über der sogenannten Hörschwelle liegt. Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung um eine Vorlage einer Übersicht gebeten, in welchen im Übersichtsplan, Anlage 1, vorhandenen Bereichen eine Lärmminderung mit welcher Dezibelzahl durch die Errichtung der Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße eingetreten ist. Um die Zurverfügungstellung eines etwaig vorliegenden Lärmgutachtens wird höflich gebeten.

2)

Durch das in der Anlage 1 definierte Wohngebiet fährt nach der Errichtung der Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße gemäß Fahrplan werktäglich in der Zeit von 5.22 Uhr bis 20.44 Uhr der Bus der KVB Linie 130. Dabei ist der Bus ebenfalls als Lärmquelle mit einem Lärmwert von über 3 dB festzusetzen, der dem Bau der Lärmschutzwand innewohnenden Schutzgedanken von Wohngebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen, § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, also gegenständlich im nach Anlage 1 definierten Bereich eben gerade nicht verfängt.  Inwieweit sind also die durch die Verwaltung herangezogenen Grundsätze bzw. die von ihr herangezogene Rechtsprechung dann noch einschlägig, wenn im Lärmminderungs- bzw. erschließungsgebiet eine neue Lärmquelle und damit einhergehende Kompensation aufgrund kommunaler Verantwortlichkeiten entsteht? Die KVB wird schließlich als Verkehrsunternehmen der Stadt Köln betrieben.

3)

Die Lärmschutzwand Josef-Kallscheuer-Straße wurde errichtet, um das dortige städtische Flüchtlingswohnheim errichten zu können. Im Zuge dessen wurde zwischen der Industriestraße und der Josef-Kallscheuer-Straße vormals lärmabsorbierende Gehölze, z.B. Bäume und Sträucher, aufgrund städtischen Handelns entfernt. Inwieweit wirkt sich dieser Umstand auf die Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge aus?

4)

Es gilt der Grundsatz, dass das Interesse des Beitragsschuldners an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu gewährleisten ist. § 4 des Satzungsentwurfs sieht vor, dass die Satzung rückwirkend zum 14.03.2019 in Kraft treten soll. Aus welchem sachlichen Grund wurde exakt dieses Datum gewählt? Wirkt sich diese Rückwirkung auf eine eigene (städtisch-immanente) Erschließungsbeitragspflicht bezüglich des Objekts des Flüchtlingswohnheims Josef-Kallscheuer-Straße quotal aus oder stellt die Stadt Köln solch städtischen Objekte unter der beschriebenen zeitlichen Rückwirkung unter Erhöhung einer Kostenquote für die verbleibenden beitragspflichtigen Grundstücke beitragsfrei?

Die FDP-Fraktion bittet bis zur Klärung der Fragen um Vertagung.

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fasst folgenden Beschluss:

Die Vorlage wird bis zur Klärung der Fragen vertagt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

(nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Hennemann)