Beschluss in der Fassung des Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022 (Anlage 7 und Anlage 8):

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte überarbeitete Geschäftsordnung des

Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden Änderungen (in kursiv):

zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates

(1)  […]
d) Der Gestaltungsbeirat gibt Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B. dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab.


[…]

(3)  Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung und eine Stellvertretung werden wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden.

 

zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates

(1)  Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erforderlich.

Die Mitglieder werden auf Empfehlung des Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen.

Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die

-       in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind     oder

-       als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren

-       als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren

-       Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren.

Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen.

(2)  Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre berufen. Eine

Wiederberufung ist nicht möglich.

Zur Sicherung der Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für lediglich drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen können. […]

(3)  Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle beratenden ehrenamtlichen Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld analog § 57 GO.

 

[…]

(5)  Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.

zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung

Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der Beigeordneten für Planen und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein Mitglied aus der Kölner Region zu gewährleisten.

zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung

(1)  Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt werden können, die bereits öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der Bauherr nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat.

(2)  Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden.

zu GO 9.: Geschäftsführung

(7)  Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden Besichtigungsmöglichkeiten zu jeweils neuen Projekten organisiert.


Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.