Beschluss in der Fassung des
Stadtentwicklungsausschusses vom 27.10.2022 (Anlage 7 und Anlage 8):
Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte
überarbeitete Geschäftsordnung des
Gestaltungsbeirates der Stadt Köln mit folgenden
Änderungen (in kursiv):
zu GO 2. - Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates
(1)
[…]
d) Der Gestaltungsbeirat gibt
Stellungnahmen zu gestalterischen Handlungsleitfäden der Stadt Köln, wie z. B.
dem Gestaltungshandbuch oder dem Leuchtenkonzept, ab.
[…]
(3) Der/Die Vorsitzende oder
eine Vertretung und eine Stellvertretung
werden wird in sonstigen Qualifizierungsverfahren grundsätzlich als
Mitglied im Beurteilungsgremium eingebunden.
zu GO 3. - Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates
(1) Der Beirat setzt sich aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Bei der Besetzung ist zu beachten, dass Qualifikation aus den Bereichen Architektur, Stadtplanung und Freiraumplanung vertreten ist. Weitere Fachdisziplinen können anlassbezogen hinzugezogen werden. Bei drei der fünf stimmberechtigten Mitglieder ist ein Geschäftssitz in der Region Köln erforderlich.
Die Mitglieder werden auf Empfehlung des
Hauses der Architektur Köln (hdak) und maßgeblicher Verbände von der Verwaltung
dem Rat der Stadt Köln zur Berufung vorgeschlagen.
Es können nur solche Mitglieder für den
Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die
- in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konkurrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausgezeichnet worden sind oder
- als Preisrichter*innen in o. g. Verfahren tätig waren
- als unabhängige Gutachter*innen oder Fachberater*innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren
- Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträgen für Architektur/ oder Städtebau/Stadtplanung sind bzw. waren.
Die Qualifizierung der Mitglieder ist nachzuweisen.
(2)
Die Beiratsmitglieder werden vom Rat in der Regel für sechs Jahre
berufen. Eine
Wiederberufung ist nicht
möglich.
Zur Sicherung der
Kontinuität wird ein „rollierendes System“ eingeführt. Dazu werden für die
erste Periode zwei Mitglieder (ein lokales, ein externes) für lediglich
drei Jahre und drei Mitglieder für sechs Jahre entsandt, wobei
die erstgenannten Mitglieder aus dem bisherigen Gestaltungsbeirat stammen
können. […]
(3)
Alle stimmberechtigten Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Alle beratenden ehrenamtlichen Mitglieder
erhalten eine Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld analog § 57 GO.
[…]
(5) Der*Die Stadtkonservator*in ist ständiges beratendes Mitglied im Beirat.
zu GO 4.: Vorsitz und Vertretung
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre
Vertretung werden von den stimmberechtigten Beiratsmitgliedern [auf Vorschlag des/der
Beigeordneten für Planen und Bauen] gewählt. Der Vorsitz ist durch ein
Mitglied aus der Kölner Region zu
gewährleisten.
zu GO 8.: Öffentlichkeitsarbeit/Vernetzung
(1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates können sich in einen öffentlichen
und einen nicht öffentlichen Teil aufteilen, wobei in ersterem Themen behandelt
werden können, die bereits
öffentlich sind, zur Veröffentlichung anstehen oder Projekte, bei denen der
Bauherr nichts gegen eine öffentliche Beratung einzuwenden hat.
(2)
Ein regelmäßiger
Gedankenaustausch mit dem Stadtentwicklungsausschuss sollte stattfinden.
Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine
zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. Dazu eignen
sich insbesondere Zeitpunkte, zu denen personelle Veränderungen stattfinden.
zu GO 9.: Geschäftsführung
(7) Im Vorfeld zu den Sitzungen des Beirats werden
Besichtigungsmöglichkeiten zu jeweils neuen Projekten organisiert.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.