Frau Boeck informiert zum Thema Reiseausweis für Ausländer*innen.

Ob Personen mit Sozialleistungsbezug von der Gebühr für den Reiseausweis befreit werden können sei ein komplexes rechtliches Thema. Der Reiseausweis sei kein Pflichtdokument, sondern ein freiwilliges Dokument, das in bestimmten Situationen benötigt werde. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber keine Gebührenbefreiung vorgesehen, weder für Sozialleistungsbezieher noch für Personen mit geringem Einkommen. Die Sozialleistungssätze enthalten auch keine Ansparraten für Pässe, einschließlich des Reiseausweises für Ausländer. Daher erheben viele Städte eine Gebühr für den Reiseausweis.

Wenn die Gebühr nicht bezahlt werden kann, könne im Einzelfall eine Überprüfung erfolgen. Bei einer guten Begründung gebe es einen kleinen Spielraum für eine Befreiung. Einige Städte haben spezielle Gruppen identifiziert, für die sie auf die Gebühr verzichten, wie zum Beispiel Kinder aus einkommensschwachen Familien, die an Klassenfahrten teilnehmen möchten und den Reiseausweis benötigen. Es müsse jedoch immer eine Abwägung zwischen den Haushaltsgrundsätzen und dem, was der Gesetzgeber erlaube, vorgenommen werden. Die Entscheidung, wer von der Gebühr befreit werde, sei daher oft eine Einzelfallentscheidung und falle von Stadt zu Stadt unterschiedlich aus.

Die Verwaltung versucht die Personengruppen, die bis jetzt als Ausnahmefälle erfasst wurden, zu definieren, die Ergebnisse werden abschließend vorgestellt.

Auf Nachfrage von Frau Arndt, ergänzt Frau Boeck, dass Aufenthaltstitel für Sozialleistungsbezieher*innen ausdrücklich von Gebühren befreit seien, während für Personen mit geringem Einkommen ein gewisser Spielraum bestehe. Wenn der Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt werde, müsse dies auch ausdrücklich angegeben werden, da dies zu Problemen beim Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland führen könne.

Zum Problem eines bereits laufenden Beitreibungsverfahrens weist Herr Prölß daraufhin, dass das Kanzleramt diejenigen kontaktiere, die nicht gezahlt haben. Er schlägt vor, die Personengruppen klar zu definieren, um Missverständnisse zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob die rechtliche Grundlage für die Befreiung von Gebühren aus humanitären Gründen in § 52 Abs. 7 der Aufenthaltsverordnung vorliege.

Frau Boeck verweist auf die rechtliche Grundlage, die in § 53 zu finden sei. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung, also muss dies in Abstimmung geschehen, zudem werde jeweils überlegt, inwiefern die Verwaltung auf die Gebühren verzichten könne. Demnach sollten Personen in Zwangssituationen Gebühren erlassen werden. Der Reiseausweis für Ausländer*innen ist in der Regel nicht gebührenbefreit, das ist aufgrund der Freiwilligkeit des Dokuments gerechtfertigt.