Beschluss: ungeändert beschlossen

I. Abstimmung über den Beschlussvorschlag:

 

Beschluss:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln zur Kenntnis und hebt daher den in der Sitzung am 06.12.2022 unter dem Tagesordnungspunkt

 

3.1       Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE und Volt betreffend „Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA“

            AN/2289/2022

 

gefassten Beschluss aus formalen Gründen auf.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt.

 

II. Abstimmung über die zusätzliche Beschlussoption:

 

Beschluss:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss nutzt die von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung angebotene Möglichkeit zur Klärung rechtlicher Fragen und bittet die Verwaltung, folgende Fragestellung mit der Kommunalaufsicht abzustimmen:

 

Fragen von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE, und Volt
für Beschlussvorschlag zu TOP 5.1. der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 7.2.2023

 

Wir bitten die Verwaltung uns die Gesamtfassung der Antworten der Bezirksregierung Köln als Mitteilung in einer der nächsten Ausschusssitzungen zukommen zu lassen.

 

1.    Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe r) GO NRW ist der Rat für die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig. Welche Befugnisse können vor dem Hintergrund dieser und weiterer Regelungen der GO NRW – u.a. zur Unabhängigkeit – im Rahmen der Auswahl und Besetzung der Stellen des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat und/oder dem/der Oberbürgermeister*in zustehen?

 

2.    Gelten die strengen Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung des Leiters bzw. der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes auch für die stellvertretende Leitung des Rechnungsprüfungsamtes?

 

3.    Welche innerorganisatorischen Befugnisse obliegen der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Vorgesetztenfunktion und der Geschäftsverteilung bei der Stadt Köln? Inwieweit kann oder muss die Bestimmung der eigenen Stellvertretung – auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Abberufung bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung – hiervon erfasst sein?

 

4.    Organisatorische Entscheidungen das Rechnungsprüfungsamt betreffend sind grundsätzlich von der Oberbürgermeisterin zu treffen. Aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen Verpflichtung der Gemeinde, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, der ausschließlichen Befugnis des Rates zur weiteren Aufgabenübertragung sowie der zu gewährleistenden Unabhängigkeit: inwieweit ist der Rat in Entscheidungen zur nicht nur sachlichen, sondern auch personell auskömmlichen Ausstattung des Rechnungsprüfungsamtes einzubeziehen?

 

5.    In der GO NW in § 101 Abs. 1 ist die Einrichtung der Örtlichen Rechnungsprüfung festgeschrieben. Dazu werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Die Kommunen können in einer Vereinbarung andere kommunale Rechnungsprüfer beauftragen oder sogar einen Wirtschaftsprüfer. Immer wird die Rechnungsprüfung als Ganzes betrachtet und ausgegliedert/vergeben und nicht in Teilsegmenten betrachtet. Ist das nicht ein entscheidender Grund, warum die Gemeindeordnung zumeist von der „Leitung“ des Rechnungsprüfungsamtes spricht, insbesondere nach der Reform von 2019? Ist es deshalb nicht irrelevant zwischen dem/der Leiter/in und stellvertretenden Leiter/in zu differenzieren?

 

6.    In § 41 Abs. 1 und Punkt r) ist die Zuständigkeit des Rates geregelt. Dort steht, er ist für „alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig“. Dort steht:

„r) die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung, sowie die Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung“.

Die Leitung und die Prüfung obliegen der Zuständigkeit des Rates und somit auch die Stellvertretende Amtsleitung ggf. zweite Stellvertretung, also alle Angelegenheiten!?

 

  1. Durch Neufassung der GO NRW 2019 wurde die Abwahl der „Leitung der Rechnungsprüfungsamtes“ in § 101 Abs. 5 eingeführt. Wie soll in der jetzigen Kölner Konstellation, in der die Stellvertretende Amtsleitung durch die Oberbürgermeisterin benannt wurde, die gesamte Amtsleitung abgewählt werden können? Ist das nicht ein Widerspruch?

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) zugestimmt.