Sitzung: 07.02.2023 RPA/0021/2023
Beschluss: ungeändert beschlossen
I. Abstimmung über
den Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die Rechtsauffassung der
Bezirksregierung Köln zur Kenntnis und hebt daher den in der Sitzung am
06.12.2022 unter dem Tagesordnungspunkt
3.1 Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU, SPD, DIE LINKE und Volt betreffend „Rechtsgutachten zur Besetzung der Prüfer*innen des RPA“
AN/2289/2022
gefassten Beschluss aus formalen Gründen auf.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
II. Abstimmung über
die zusätzliche Beschlussoption:
Beschluss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss nutzt die von der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung angebotene Möglichkeit zur Klärung rechtlicher Fragen und bittet die Verwaltung, folgende Fragestellung mit der Kommunalaufsicht abzustimmen:
Fragen von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU,
SPD, DIE LINKE, und Volt
für Beschlussvorschlag zu TOP 5.1. der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
am 7.2.2023
Wir
bitten die Verwaltung uns die Gesamtfassung der Antworten der Bezirksregierung
Köln als Mitteilung in einer der nächsten Ausschusssitzungen zukommen zu
lassen.
1. Gemäß § 41
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe r) GO NRW ist der Rat für die Bestellung und
Abberufung der Leitung und der Prüfer*innen der örtlichen Rechnungsprüfung
sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung zuständig.
Welche Befugnisse können vor dem Hintergrund dieser und weiterer Regelungen der
GO NRW – u.a. zur Unabhängigkeit – im Rahmen der Auswahl und Besetzung der
Stellen des Rechnungsprüfungsamtes dem Rat und/oder dem/der
Oberbürgermeister*in zustehen?
2. Gelten die
strengen Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung des Leiters bzw. der
Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes auch für die stellvertretende Leitung des
Rechnungsprüfungsamtes?
3. Welche
innerorganisatorischen Befugnisse obliegen der Leitung des
Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Vorgesetztenfunktion und der
Geschäftsverteilung bei der Stadt Köln? Inwieweit kann oder muss die Bestimmung
der eigenen Stellvertretung – auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit der
Abberufung bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung – hiervon erfasst sein?
4. Organisatorische
Entscheidungen das Rechnungsprüfungsamt betreffend sind grundsätzlich von der
Oberbürgermeisterin zu treffen. Aufgrund der kommunalverfassungsrechtlichen
Verpflichtung der Gemeinde, ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, der
ausschließlichen Befugnis des Rates zur weiteren Aufgabenübertragung sowie der
zu gewährleistenden Unabhängigkeit: inwieweit ist der Rat in Entscheidungen zur
nicht nur sachlichen, sondern auch personell auskömmlichen Ausstattung des
Rechnungsprüfungsamtes einzubeziehen?
5. In der GO
NW in § 101 Abs. 1 ist die Einrichtung der Örtlichen Rechnungsprüfung festgeschrieben.
Dazu werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt. Die Kommunen können in einer
Vereinbarung andere kommunale Rechnungsprüfer beauftragen oder sogar einen
Wirtschaftsprüfer. Immer wird die Rechnungsprüfung als Ganzes betrachtet und
ausgegliedert/vergeben und nicht in Teilsegmenten betrachtet. Ist das nicht ein
entscheidender Grund, warum die Gemeindeordnung zumeist von der „Leitung“ des
Rechnungsprüfungsamtes spricht, insbesondere nach der Reform von 2019? Ist es
deshalb nicht irrelevant zwischen dem/der Leiter/in und stellvertretenden
Leiter/in zu differenzieren?
6. In § 41
Abs. 1 und Punkt r) ist die Zuständigkeit des Rates geregelt. Dort steht, er
ist für „alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig“. Dort steht:
„r) die Bestellung und Abberufung der Leitung
und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung, sowie die Erweiterung der
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung“.
Die Leitung und die Prüfung obliegen der
Zuständigkeit des Rates und somit auch die Stellvertretende Amtsleitung ggf.
zweite Stellvertretung, also alle Angelegenheiten!?
- Durch Neufassung der GO NRW 2019 wurde
die Abwahl der „Leitung der Rechnungsprüfungsamtes“ in § 101 Abs. 5
eingeführt. Wie soll in der jetzigen Kölner Konstellation, in der die
Stellvertretende Amtsleitung durch die Oberbürgermeisterin benannt wurde,
die gesamte Amtsleitung abgewählt werden können? Ist das nicht ein
Widerspruch?
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei Stimmenthaltung der Fraktion der Freien
Demokratischen Partei (FDP) zugestimmt.