Sitzung: 21.11.2023 VKA/0025/2023
Zusatz: zurückgestellter TOP 1.4 aus der Sitzung am 19.09.2023
Beschluss: endgültig abgelehnt
Vorlage: AN/1597/2023
Beschluss (Antrag des SE Caris-Taube, AN/1597/2023):
Die Verwaltung wird
beauftragt, eine allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen zu
erstellen, die die folgenden Kriterien bei der Gestaltung von Radwegen und z.T.
auch Gehwegen berücksichtigt:
·
An Grundstückszufahrten werden Geh- und Radweg nicht mehr zur
Fahrbahn hin abgesenkt, sondern auf gleichem Niveau weitergeführt.
·
Zu den beiderseits angrenzenden Radverkehrsflächen werden keine
Borde und keine Begrenzungssteine mehr gesetzt, damit eine optisch durchgehende
Fläche entsteht. So ist für den querenden Verkehr vom oder auf das Grundstück
erkennbar, dass der Fuß- und Radverkehr bevorrechtigt ist.
·
Falls an untergeordnet einmündenden Straßen der Geh- und/oder
Radweg abgesenkt werden muss, wird diese als Nullabsenkung und mit flachen
Rampen ausgeführt (Entwurfsgeschwindigkeit 30 km/h).
·
Zur Fahrbahn und zu Parkbuchten hin werden die erforderlichen
Sicherheitstrenn-
streifen markiert und ggf. in geeigneter Weise gesichert, so dass ein
Abstellen von Fahrzeugen darauf verhindert wird.
·
Geh- und besonders Radwege werden nicht mit gefastem Pflaster
ausgeführt.
·
Bei getrennten Geh- und Radwegen wird ein eindeutig trennender
Zwischenstein verlegt. Dieser ist mit ADFC, VCD, Fuss e.V. und den Behindertenverbänden
abzustimmen und dann stadtweit einzusetzen.
·
Radverkehrsanlagen werden in roter Farbe ausgeführt. Das
verwendete Material muss so beschaffen sein, dass diese Einfärbung auch nach
vielen Jahren noch dauerhaft zu erkennen ist, auch bei Regen und Dunkelheit.
Diese und weitere Merkmale sind zeitnah und verbindlich mit ADFC,
VCD, Fuss e.V. und den Behindertenverbänden abzustimmen und als Satzung
festzulegen!
Die Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen soll angewendet
werden:
·
Beim Neubau von Radverkehrsanlagen.
·
Bei allen Umbaumaßnahmen, bei denen Geh- und Radwege betroffen
sind.
Ziel dabei ist eine möglichst zeitnahe Anpassung aller Radverkehrsanlagen
an einen stadtweiten Standard, ohne für jede Maßnahme immer wieder die
Gestaltung neu zu beschließen.
·
Bei Arbeiten im Bereich der Nebenanlagen, bei denen Geh- und
Radweg nicht Ziel der Umbauten sind, jedoch durch Erdarbeiten betroffen werden.
Bisher müssen betroffene Geh- und Radwege nach dem vorherigen Zustand
wiederhergestellt werden. Nach neuer Satzung müssen die Anlagen nach Abschluss
der Bauarbeiten satzungskonform hergestellt werden.
Für die einzelnen Fälle werden Musterblätter erstellt, welche die
Stadt Köln bei allen entsprechenden Umbauarbeiten den ausführenden Firmen zur
Verfügung stellt mit der Verpflichtung, innerhalb der anstehenden Arbeiten die
Radverkehrsanlagen anhand der Satzung herzustellen. Mehrkosten sind dabei in
das Angebot mit einzuarbeiten.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die Fraktion Die Linke.