Zusatz: zurückgestellter TOP 1.4 aus der Sitzung am 19.09.2023

Beschluss: endgültig abgelehnt

Beschluss (Antrag des SE Caris-Taube, AN/1597/2023):

Die Verwaltung wird beauftragt, eine allgemeine Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen zu erstellen, die die folgenden Kriterien bei der Gestaltung von Radwegen und z.T. auch Gehwegen berücksichtigt:

 

·                An Grundstückszufahrten werden Geh- und Radweg nicht mehr zur Fahrbahn hin abgesenkt, sondern auf gleichem Niveau weitergeführt.

·                Zu den beiderseits angrenzenden Radverkehrsflächen werden keine Borde und keine Begrenzungssteine mehr gesetzt, damit eine optisch durchgehende Fläche entsteht. So ist für den querenden Verkehr vom oder auf das Grundstück erkennbar, dass der Fuß- und Radverkehr bevorrechtigt ist.

·                Falls an untergeordnet einmündenden Straßen der Geh- und/oder Radweg abgesenkt werden muss, wird diese als Nullabsenkung und mit flachen Rampen ausgeführt (Entwurfsgeschwindigkeit 30 km/h).

·                Zur Fahrbahn und zu Parkbuchten hin werden die erforderlichen Sicherheitstrenn-
 streifen markiert und ggf. in geeigneter Weise gesichert, so dass ein Abstellen von Fahrzeugen darauf verhindert wird.

·                Geh- und besonders Radwege werden nicht mit gefastem Pflaster ausgeführt.

·                Bei getrennten Geh- und Radwegen wird ein eindeutig trennender Zwischenstein verlegt. Dieser ist mit ADFC, VCD, Fuss e.V. und den Behindertenverbänden abzustimmen und dann stadtweit einzusetzen.

·                Radverkehrsanlagen werden in roter Farbe ausgeführt. Das verwendete Material muss so beschaffen sein, dass diese Einfärbung auch nach vielen Jahren noch dauerhaft zu erkennen ist, auch bei Regen und Dunkelheit.

Diese und weitere Merkmale sind zeitnah und verbindlich mit ADFC, VCD, Fuss e.V. und den Behindertenverbänden abzustimmen und als Satzung festzulegen!

Die Gestaltungssatzung für Radverkehrsanlagen soll angewendet werden:

·                Beim Neubau von Radverkehrsanlagen.

·                Bei allen Umbaumaßnahmen, bei denen Geh- und Radwege betroffen sind.
 Ziel dabei ist eine möglichst zeitnahe Anpassung aller Radverkehrsanlagen an einen stadtweiten Standard, ohne für jede Maßnahme immer wieder die Gestaltung neu zu beschließen.

·                Bei Arbeiten im Bereich der Nebenanlagen, bei denen Geh- und Radweg nicht Ziel der Umbauten sind, jedoch durch Erdarbeiten betroffen werden.
 Bisher müssen betroffene Geh- und Radwege nach dem vorherigen Zustand wiederhergestellt werden. Nach neuer Satzung müssen die Anlagen nach Abschluss der Bauarbeiten satzungskonform hergestellt werden.

Für die einzelnen Fälle werden Musterblätter erstellt, welche die Stadt Köln bei allen entsprechenden Umbauarbeiten den ausführenden Firmen zur Verfügung stellt mit der Verpflichtung, innerhalb der anstehenden Arbeiten die Radverkehrsanlagen anhand der Satzung herzustellen. Mehrkosten sind dabei in das Angebot mit einzuarbeiten.


Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich abgelehnt gegen die Fraktion Die Linke.