Der Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Beschluss zu fassen:

 

Beschluss:

1. Der Rat beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.

 

2. Der Erbbauzins für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.

 

3. Eine Aussetzung des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird

 

4. Die Erbbaurechte sollen im Übrigen zu den in Anlage 1 aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen vereinbart werden.  Dabei ist Buchstabe h) wie folgt zu ändern:

 

Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bzw. Unter- und Teilerbbaurechten wird grundsätzlich ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.

 

Zudem ist der letzte Satz in Absatz 2 auf Seite 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu ändern:

 

„…die Unterstützung und Förderung von sozialer Arbeit und politischer Arbeit Bildung sowie die Verwirklichung …..“

 


Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung der FDP-Fraktion.