Nachtrag: 13.06.2008

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW i. V. m. § 10 der Hauptsatzung empfehlen wir dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Der Rat beschließt

1.       über die zum Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69430/05 für das Gebiet zwischen Siegburger Straße, Am Schneller und Poller Kirchweg in Köln-Deutz —Arbeitstitel: Siegburger Straße/Poller Kirchweg in Köln-Deutz— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

2.       den Bebauungsplan-Entwurf Nr. 69430/05 nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)  zu ändern;

3.       den Bebauungsplan Nr. 69430/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Abs. 1 BauGB in Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3 316) i. V. m. § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-West­falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung.


Abstimmungsergebnis:

 

Die Dringlichkeitsvorlage (siehe Anlage) wird einstimmig genehmigt.