Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die Bezirksvertretung Rodenkirchen genehmigt die am 17.03.10 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat gemäß § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) den Erlass der als Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtteil Rodenkirchen am 02.05.2010 von 13:00 bis 18:00 Uhr zu beschließen.

 


 

Der Rat genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des

 

Hauptausschusses

Oberbürgermeisters und eines Ratsmitgliedes

Die Bezirksvertretung genehmigt

gemäß § 36 Abs.5 Satz 2 i.V.m
§ 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW

Der Ausschuss genehmigt vorstehende Dringlichkeitsentscheidung
nach § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NW

 

vorstehende Dringlichkeitsent-

scheidung des Bezirksbürgermeisters

und eines Mitglieds der BV

 


Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen Herrn Bronisz zugestimmt. (Nicht anwesend: Herren Deitert, Dr. Klusemann und Schöppe)