Beschluss:
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen genehmigt
die am 17.03.10 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
Die Bezirksvertretung empfiehlt dem Rat gemäß § 41 der Gemeindeordnung NRW in Verbindung mit § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) den Erlass der als Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtteil Rodenkirchen am 02.05.2010 von 13:00 bis 18:00 Uhr zu beschließen.
Der Rat genehmigt gemäß § 60
Abs. 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des |
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Hauptausschusses |
Oberbürgermeisters und eines Ratsmitgliedes |
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Die
Bezirksvertretung genehmigt gemäß § 36 Abs.5 Satz 2
i.V.m |
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Der Ausschuss genehmigt vorstehende
Dringlichkeitsentscheidung |
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vorstehende
Dringlichkeitsent- scheidung des Bezirksbürgermeisters und eines Mitglieds der BV |
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich gegen
Herrn Bronisz zugestimmt. (Nicht anwesend: Herren Deitert, Dr. Klusemann und
Schöppe)