Nachtrag: 23.06.2010
Sitzung: 01.07.2010 UG/0006/2010
Zusatz: Sammelumdruck vom 23.06.2010.
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Beschluss: ungeändert beschlossen
Vorlage: 1931/2010
Beschluss:
Der Ausschuss Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu
beschließen:
1. Der Rat stimmt
zu,
1.1 dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Januar 2011 errichtet
wird.
Die Errichtung erfolgt auf
der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für
Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Anlage 1) sowie auf der Grundlage des Entwurfs eines
zwischen dem CVUA Rheinland und dem CVUA Rhein-Ruhr-Wupper (RRW) zu
schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Wahrnehmung hoheitlicher
Untersuchungsaufgaben (Anlage 2),
1.2 dass die im Institut für Lebensmitteluntersuchungen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Anstalt des öffentlichen Rechts übergeleitet werden und
1.3 dass die im Institut für Lebensmitteluntersuchungen tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergeleitet werden.
2. Der Rat beschließt,
2.1 dass die Stadt Köln neben dem Land NRW, der Städteregion Aachen, den Städten Aachen, Bonn, Leverkusen sowie den Kreisen Düren, Euskirchen, Heinsberg, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis, dem Rhein-Erft-Kreis und dem Rhein-Sieg-Kreis in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt,
2.2 dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der
Grundlage des unter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage
3) erfolgt, und dass der Anteil der Stadt Köln am Stammkapital in Höhe von
17.500,- € der Anstalt rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird,
2.3 dass das bewegliche Anlagevermögen des Lebensmitteluntersuchungsinstitutes auf die Anstalt des öffentlichen Rechts übergeht.
2.4 dass, soweit eine der unter Punkt 2.1 aufgelisteten Trägerkommunen
diesem Beschlussvorschlag nicht zustimmen sollte, der Beschluss der Stadt Köln
weiterhin Gültigkeit hat. In diesem Fall sind die diesem Beschluss beigefügten
Anlagen, insbesondere das Stammkapital und der Stimmenanteil im Verwaltungsrat
entsprechend anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.