Nachtrag: 07.12.2010

Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

In Bestätigung und gleichzeitiger Ergänzung seines Ratsbeschlusses vom 10.02.2009 zur Ausbauplanung der Kindertagesbetreuung für unter 3-Jährige fasst der Rat der Stadt Köln im Hinblick auf die Betreuung in der Kindertagespflege folgenden Beschluss:

 

1.      Eltern, deren Kinder in der Kindertagespflege betreut werden, zahlen den gleichen Elternbeitrag wie die Eltern von Kindern, die einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung belegen.

 

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge zu Tageseinrichtungen für Kinder und außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschulen entsprechend zu ergänzen.

 

3.      Die Tagespflegepersonen erhalten ab dem 1. Januar 2011 für Kinder, die vom Amt für Kinder, Jugend und Familie (oder von einem freien Jugendhilfeträger gemäß Ziff. 5 dieses Beschlusses) vermittelt werden, je Betreuungsstunde und Kind ein laufendes Entgelt von 3,50 € zuzüglich der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.

 

4.      Der Ratsbeschluss vom 25.02.1992 zur Förderung in Kindertagespflege (Beschlussbuch 3180) wird aufgehoben.

 

5.      Den Trägern der freien Jugendhilfe werden mit entsprechendem finanziellen Ausgleich die folgenden Aufgaben der Kindertagespflege übertragen:
- Werbung / Akquise / erste Eignungseinschätzung von Tagespflegepersonen
- Qualifizierung / Fortbildung
- Vermittlung von Kindern in Kindertagespflege.

 

6.      Die Finanzierung der Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes. Im Doppelhaushalt 2010/2011 sind für das Haushaltsjahr 2011 insgesamt zahlungswirksame Aufwandsermächtigungen i.H.v. 10.162.777 € im Teilergebnisplan 0603, Kindertagesbetreuung, Teilplanzeile 15 (Transferaufwendungen) berücksichtigt. Die Finanzierung der geplanten Ausbauschritte im Haushaltsjahr 2011 ist somit sicher gestellt. Die vollständige Inanspruchnahme des Ansatzes steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer erhöhten Finanzierungsbeteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge des Urteils des Verfassungsgerichtshofes NRW zum Kinderförderungsgesetz (KiFöG) im Hinblick auf das Konnexitätsprinzip.

 


Abstimmungsergebnis:

einstimmig zugestimmt