Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt:
Die
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des
Rates, dem Rat zu empfehlen, mit folgender Änderung wie folgt zu beschließen:
„Der
Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt
Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
– Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage
als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kommentierung
(siehe Anlage)
(Neu einzufügen: )
und folgenden Forderungen der
Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik:
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen
fordern
•
dass durch die Sondernutzungssatzung die
Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender
Bestandteil jeder Genehmigung einer Sondernutzung festgeschrieben wird.
•
dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner
Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt
werden kann.
•
dass das Abstellen von elektro-Tretrollern,
elektro-Rollern und Fahrrädern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung
angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß
mit Strafe belegt ist.
•
dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten
Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit
unmöglich ist.
•
dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische
Kapazitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung
vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.
•
dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für
mobile Werbeständer (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt
wird.“
Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine
Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum
PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind
mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung
ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht
aufweist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen