Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt:

Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet die Fachausschüsse des Rates, dem Rat zu empfehlen, mit folgender Änderung wie folgt zu beschließen:

„Der Rat beschließt den Erlass der 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen – Sondernutzungssatzung – vom 13. Februar 1998 in der dieser Beschlussvorlage als Anlagen 1 und 2 beigefügten Fassung unter Berücksichtigung der beigefügten Kommentierung (siehe Anlage)

(Neu einzufügen: )

und folgenden Forderungen der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik:

Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern

      dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmigung einer Sondernutzung festgeschrieben wird.

      dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann.

      dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrädern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoß mit Strafe belegt ist.

      dass ein Beenden des Ausleihens dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmöglich ist.

      dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapazitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstößen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen.

      dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbeständer (Kunden-Stopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird.“

Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, wenn der Geh-weg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist.




Abstimmungsergebnis:

Einstimmig beschlossen bei zwei Enthaltungen