Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
Der Liegenschaftsausschuss stellt die Vorlage zurück.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
bei Enthaltung der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Linke.
Beschluss: zurückgestellt
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.
2. Der Erbbauzins für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.
3. Eine Aussetzung des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird
4. Die Erbbaurechte sollen im Übrigen zu den in Anlage 1 aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen vereinbart werden.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungausschuss stellt die Angelegenheit bis zur nächsten regulären Sitzung zurück.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Der
Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Beschluss zu fassen:
Beschluss:
1. Der Rat beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.
2. Der Erbbauzins für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.
3. Eine Aussetzung des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird
4. Die Erbbaurechte sollen im Übrigen zu den in Anlage 1
aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen vereinbart werden. Dabei ist Buchstabe h) wie folgt zu ändern:
Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bzw. Unter-
und Teilerbbaurechten wird grundsätzlich
ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.
Zudem ist der letzte
Satz in Absatz 2 auf Seite 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu ändern:
„…die Unterstützung und Förderung von sozialer Arbeit und politischer Arbeit Bildung sowie die Verwirklichung …..“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
bei Enthaltung der FDP-Fraktion.
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
I Beschlussvorschlag:
1. Der Rat beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.
2. Der Erbbauzins für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.
3. Eine Aussetzung des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird
4. Die Erbbaurechte sollen im Übrigen zu den in Anlage 1 aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen vereinbart werden.
II Mündlicher Antrag
vom RM Schwanitz (Bündnis 90/ Die Grünen):
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss schließt sich der Beschlussfassung des Liegenschaftsausschusses vom 22.04.2024 an und empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
Beschluss:
1. Der Rat beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.
2. Der Erbbauzins für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.
3. Eine Aussetzung des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird
4. Die Erbbaurechte sollen im Übrigen zu den in Anlage 1
aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen vereinbart werden. Dabei ist Buchstabe h) wie folgt zu ändern:
Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bzw. Unter-
und Teilerbbaurechten wird grundsätzlich
ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.
Zudem ist der letzte
Satz in Absatz 2 auf Seite 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu ändern:
„…die Unterstützung und Förderung von sozialer Arbeit und politischer Arbeit Bildung sowie die Verwirklichung …..“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig bei
Enthaltung der FDP-Faktion zugestimmt.
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss in der
Fassung des Liegenschaftsausschusses vom 22.04.2024 (Anlage 2) und des
Stadtentwicklungsausschusses vom 02.05.2024 (Anlage 3):
1.
Der Rat
beschließt, das Erbbaurecht bei der Neuvergabe von städtischen Flächen und
Objekten für soziokulturelle Einrichtungen zu nutzen.
2.
Der Erbbauzins
für die Neubegründung von Erbbaurechten kann sich von 4% auf 0,75% p.a. des
Verkehrswertes des Grundstücks (ggf. mit vorhandenen Aufbauten) reduzieren, um
mit der Reduzierung die im besonderen öffentlichen Interesse liegende Förderung
soziokultureller Einrichtungen zu ermöglichen.
3.
Eine Aussetzung
des Erbbauzinssatzes ist zur Verrechnung von erheblichen, mit der Stadt zuvor
abgestimmten Investitionen in das Objekt möglich. Eine dauerhafte Aussetzung
ist möglich, wenn das Projekt gemeinnützig betrieben wird und im Sinne eines
mit der Stadt vereinbarten gemeinwohlorientieren Handlungsprogramms tätig wird.
4.
Die Erbbaurechte
sollen im Übrigen zu den in Anlage 1 aufgeführten allgemeinen vertraglichen Konditionen
vereinbart werden.
Dabei ist Buchstabe h) wie folgt zu
ändern:
Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum bzw. Unter- und
Teilerbbaurechten wird grundsätzlich
ausgeschlossen und bildet die Ausnahme.
Zudem ist der letzte Satz in Absatz 2
auf Seite 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu ändern:
„…die Unterstützung und Förderung von sozialer Arbeit und politischer Bildung sowie die Verwirklichung …..“.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich
gegen die Stimmen der AfD-Fraktion bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.