Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde ist mit der Fällung der zwei Bäume zur Errichtung der Feuerwehrzufahrt einverstanden.

 

Er stimmt einer beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz i. V. mit § 69 LG NW von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zu.




Abstimmungsergebnis:

Bei 10 Ja Stimmen und 4 Enthaltungen einstimmig zugestimmt.

Ergänzender Hinweis zur Beschlussvorlage:

Der Antrag für die zwei zur Fällung beantragten Bäume begründet sich in der Herstellung einer ausreichend groß dimensionierten Zuwegung, die ein rückwärts Einfahren eines Leiterwagens der Feuerwehr gewährleistet. Hierfür muss im vorderen Bereich des Grundstücks eine ca. 25 qm (12 m x 2 m) große Fläche parallel und analog der bereits vorhandenen Wegeführung mit einer wassergebundenen Decke hergestellt werden. Auf dieser Fläche befinden sich die zwei Bäume sowie als Unterwuchs Efeu. Da es sich flächenmäßig um einen geringfügigen Eingriff handelt, erfolgt der Ausgleich ausschließlich über die Ersatzgeldberechnung für die Bäume.