Beschluss: zurückgestellt


Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt

1.       über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Gir­litz­weg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

2.       den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;

3.       den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 

Alternative: keine

 



Abstimmungsergebnis:

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stellt die Beschlussvorlage der Verwaltung einstimmig bis zur nächsten Sitzung zurück.

Beschluss: ungeändert beschlossen


Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:

 

Beschluss:

 

Der Rat beschließt

1.       über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Gir­litz­weg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

2.       den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;

3.       den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

Der Rat beschließt

1.      über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Gir­litz­weg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

2.      den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;

3.      den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 

Alternative: keine

 

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt

1.       über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Gir­litz­weg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

2.       den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;

3.       den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.

 

 




Abstimmungsergebnis:

Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stimmt der Beschlussvorlage der Verwaltung einstimmig zu.

Beschluss: ungeändert beschlossen


Beschluss:

 

Der Rat beschließt

 

1.       über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Gir­litz­weg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;

 

2.       den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;

 

3.       den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.



Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.