Beschluss: zurückgestellt
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;
2. den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Alternative: keine
Abstimmungsergebnis:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stellt die Beschlussvorlage der Verwaltung einstimmig bis zur nächsten Sitzung zurück.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der
Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen:
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;
2. den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;
2. den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Alternative: keine
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;
2. den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stimmt der Beschlussvorlage der Verwaltung einstimmig zu.
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Rat beschließt
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 für das Gebiet zwischen der Vitalisstraße, dem Girlitzweg einschließlich der Bahnunterführung Girlitzweg - Widdersdorfer Straße, der Straße Am Wassermann, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2632, der West- und Nordgrenzen der Flurstücke 2053 und 2062, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2067, der Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2069 sowie der Südgrenze des Flurstücks 1231 (alle in Flur 76 der Gemarkung Müngersdorf) in Köln-Vogelsang —Arbeitstitel: Vitalisstraße/Girlitzweg in Köln-Vogelsang— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 2;
2. den Bebauungsplan-Entwurf 62460/02 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern;
3. den Bebauungsplan 62460/02 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt.