Beschluss: Kenntnis genommen


Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Mitteilung zur Kenntnis und rügt die Vorgehensweise der Fachverwaltung.

Die Informationspolitik der Fachverwaltung und fehlende Beteiligung der Bezirksvertretungen ist nicht zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang wird auf TOP 8.1.14 verwiesen.

 

Ende des öffentlichen Teils

 

 

gez. Mike Homann                                                  gez. Miriam Paßmann

(Bezirksbürgermeister)                                            (Schriftführerin)

 

Beschluss: Kenntnis genommen


Mit Session Vorlage 2011/2015 hat die Verwaltung in den Sitzungsläufen Oktober/November 2015 in den Bezirksvertretungen die von den Interessengemeinschaften beantragten Anlässe vorgestellt.

 

In dieser Vorlage hat die Verwaltung bereits auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 hingewiesen.

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 CN 2.14 vom 11.11.2015) liegt nun vor und ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Der aktuell hierzu in Umlauf gegebene Erläuterungserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW vom 20.11.2015 trifft ergänzend folgende Kernaussage: „Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reicht … nicht aus.“

 

Das Urteil entfaltet auch Wirkung auf die Anwendung des LÖG NRW.

Als Kernaussage ist – wie bereits der ursprünglichen Pressemitteilung zu entnehmen war – weiter-hin maßgeblich, dass der Anlass (= Markt, Fest etc.) für sich genommen – also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung –  einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, der prognostisch die zu erwartende Anzahl der Ladenbesucher übersteigt. Bei einer anlassbezogenen Sonntagsöffnung

nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW muss daher der Anlass an sich schon eine große Besucherresonanz

erwarten lassen, aus der die Freigabe der Sonntagsöffnung abgeleitet werden kann.

 

Dies dürfte beispielsweise bei traditionellen Märkten und Festen oder herausragenden Einzelveranstaltungen der Fall sein. Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung

für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reicht dagegen nicht aus.

 

Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob sich die Freigabe auf den gesamten

Ort beziehen oder auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt

werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchen Bereichen

des Ortes sich bereits der Anlass auswirkt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht betont wiederholt, dass bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt.

 

Dazu muss der Markt für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben.

 

Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere Termine für die Sonntagsöffnung für Gewerbegebiete und Einkaufszentren und Veranstaltungen, bei denen primär der Handel im Vordergrund steht, auf dem Prüfstand. Denn hier ist fraglich, ob die jeweilige Veranstaltung oder die Öffnung der Einzelhandelsbetriebe die Besucherströme anzieht.

 

Darüber hinaus sind aber auch sehr kleine Veranstaltungen mit primärem Anwohnercharakter kritisch zu betrachten.

 

Bei der hier von der Gemeinde anzustellenden Prognose ist fraglich, ob die Veranstaltung für sich genommen eine hinreichende Attraktivität entfaltet und dadurch einen über die prägende Wirkung der Ladenöffnung hinausgehenden Besucherstrom erwarten lässt.

 

Vor dem dargestellten Hintergrund der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es aber auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 vertretbar, weiterhin Sonntagsöffnungen in den einzelnen Stadtteilen und Veedeln zu genehmigen, wenn die (teilweise schon traditionellen) Veranstaltungen hinreichend große Besucherströme anziehen.

 

Hier gilt: Je kleiner das Gebiet der Ladenöffnung, desto weniger massives Gewicht muss der Anlass für die Ladenöffnung haben. Es ist aber bei der notwendigen Prognose darauf zu achten, dass die Besucherströme nicht primär durch die Ladenöffnung ausgelöst werden, sondern durch den  Markt, das Fest etc.

 

Auf Basis dieses Urteils hat die Verwaltung die Anlässe für das 2. Halbjahr 2016 nochmals kritisch geprüft und musste von ursprünglich 48 Anlässen insgesamt 24 streichen.

 

Um Planungssicherheit für die Interessengemeinschaften des Einzelhandels in den Stadtteilen für das Jahr 2016 zu geben, ist eine umgehende Beschlussfassung im Rat mit Vorberatung im Wirtschaftsausschuss und Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales erforderlich.

 

Bei der Erstellung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Jahr 2017 wird die Beteiligung der Bezirksvertretungen wie üblich erfolgen.