Beschluss: Kenntnis genommen
Beschluss: Kenntnis genommen
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die
Mitteilung zur Kenntnis und rügt die Vorgehensweise der Fachverwaltung.
Die Informationspolitik der Fachverwaltung und fehlende Beteiligung der
Bezirksvertretungen ist nicht zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang wird auf
TOP 8.1.14 verwiesen.
Ende des öffentlichen Teils
gez. Mike Homann gez.
Miriam Paßmann
(Bezirksbürgermeister) (Schriftführerin)
Beschluss: Kenntnis genommen
Beschluss: Kenntnis genommen
Mit Session Vorlage
2011/2015 hat die Verwaltung in den Sitzungsläufen Oktober/November 2015 in den
Bezirksvertretungen die von den Interessengemeinschaften beantragten Anlässe
vorgestellt.
In dieser Vorlage hat die Verwaltung bereits
auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 hingewiesen.
Das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG
8 CN 2.14 vom 11.11.2015) liegt nun vor und ist als Anlage 1 beigefügt.
Der aktuell hierzu
in Umlauf gegebene Erläuterungserlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Industrie, Mittelstand und Handwerk NRW vom 20.11.2015 trifft ergänzend folgende
Kernaussage: „Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung für eine Sonntagsöffnung
herzustellen, reicht … nicht aus.“
Das Urteil entfaltet auch Wirkung auf die Anwendung des LÖG NRW.
Als Kernaussage ist – wie bereits der
ursprünglichen Pressemitteilung zu entnehmen war – weiter-hin maßgeblich, dass
der Anlass (= Markt, Fest etc.) für sich genommen – also nicht erst aufgrund
der Ladenöffnung – einen beträchtlichen
Besucherstrom anziehen muss, der prognostisch die zu erwartende Anzahl der
Ladenbesucher übersteigt. Bei einer anlassbezogenen Sonntagsöffnung
nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW muss daher der Anlass
an sich schon eine große Besucherresonanz
erwarten lassen, aus der die Freigabe der Sonntagsöffnung abgeleitet werden kann.
Dies dürfte beispielsweise bei traditionellen Märkten und Festen oder herausragenden Einzelveranstaltungen der Fall sein. Einen Anlass zu schaffen, um eine Rechtfertigung
für eine Sonntagsöffnung herzustellen, reicht dagegen nicht aus.
Darüber hinaus ist zu entscheiden, ob sich die Freigabe auf den gesamten
Ort beziehen oder auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile beschränkt
werden soll. Hierbei ist zu berücksichtigen, in welchen Bereichen
des Ortes sich bereits der Anlass auswirkt.
Das Bundesverwaltungsgericht betont wiederholt, dass bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift die Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur dann mit dem Sonntagsschutz vereinbar ist, wenn der Markt und nicht die Ladenöffnung den öffentlichen Charakter des Tages prägt.
Dazu muss der Markt für sich genommen - also nicht erst aufgrund der Ladenöffnung - einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, der die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt. Außerdem muss die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt bleiben.
Vor diesem Hintergrund stehen insbesondere
Termine für die Sonntagsöffnung für Gewerbegebiete und Einkaufszentren und
Veranstaltungen, bei denen primär der Handel im Vordergrund steht, auf dem
Prüfstand. Denn hier ist fraglich, ob die jeweilige Veranstaltung oder die
Öffnung der Einzelhandelsbetriebe die Besucherströme anzieht.
Darüber hinaus sind aber auch sehr kleine
Veranstaltungen mit primärem Anwohnercharakter kritisch zu betrachten.
Bei der hier von der Gemeinde anzustellenden
Prognose ist fraglich, ob die Veranstaltung für sich genommen eine hinreichende
Attraktivität entfaltet und dadurch einen über die prägende Wirkung der
Ladenöffnung hinausgehenden Besucherstrom erwarten lässt.
Vor dem dargestellten Hintergrund der
Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist es aber auch unter Berücksichtigung
der Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 vertretbar,
weiterhin Sonntagsöffnungen in den einzelnen Stadtteilen und Veedeln zu
genehmigen, wenn die (teilweise schon traditionellen) Veranstaltungen
hinreichend große Besucherströme anziehen.
Hier gilt: Je kleiner das Gebiet der
Ladenöffnung, desto weniger massives Gewicht muss der Anlass für die
Ladenöffnung haben. Es ist aber bei der notwendigen Prognose darauf zu achten,
dass die Besucherströme nicht primär durch die Ladenöffnung ausgelöst werden,
sondern durch den Markt, das Fest etc.
Auf Basis dieses Urteils hat die Verwaltung die Anlässe für
das 2. Halbjahr 2016 nochmals kritisch geprüft und musste von ursprünglich 48 Anlässen insgesamt 24 streichen.
Um
Planungssicherheit für die Interessengemeinschaften des Einzelhandels in den
Stadtteilen für das Jahr 2016 zu geben, ist eine umgehende Beschlussfassung im
Rat mit Vorberatung im Wirtschaftsausschuss und Ausschuss Allgemeine Verwaltung
und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales erforderlich.
Bei der Erstellung der Ordnungsbehördlichen Verordnung für das Jahr 2017
wird die Beteiligung der Bezirksvertretungen wie üblich erfolgen.